Das Gericht der Europäischen Union hat Vermögenssperren gegen den ehemaligen ukrainischen Präsidenten Viktor Janukowitsch und ihm nahe stehende Politiker und Geschäftsleute am 11.07.2019 teilweise für nichtig erklärt. Das Urteil könnte die Grundlage für Schadenersatzklagen der Betroffenen gegen die EU bilden, es ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Rat der EU kann noch bis Ende September 2019 Rechtsmittel einlegen (Az.: T-244/16 und T-285/17, T-245/16, T-286/17, T-274/18, T-284/18, T-285/18, T-289/18 und T-305/18).
Anhaltspunkte für Veruntreuung von Geldern
Die EU hatte im März 2014 kurz nach der Absetzung Janukowitschs mehrere Konten gesperrt. Grund für die Strafmaßnahmen waren Anhaltspunkte, dass Janukowitsch und die anderen Personen öffentliche Gelder veruntreut oder ihre Ämter missbraucht haben. Der russlandfreundliche Präsident wurde im Februar 2014 im Zuge von Protesten gestürzt und floh in Richtung Moskau. Das EuG monierte nun, dass bei der Sanktionsentscheidung nicht ausreichend die Einhaltung von Grundrechten geprüft worden sei.
EuG, Urteil vom 11.07.2019 - T-244/16
Redaktion beck-aktuell, 12. Juli 2019 (dpa).
Zum Thema im Internet
Die Urteile des EuG (Az.: T-244/16 und T-285/17, T-245/16 und T-286/17, T-284/18, T-274/18, T-284/18, T-285/18, T-289/18 und T-305/18) im Volltext finden Sie auf den Seiten der europäischen Gerichtsbarkeit (teil in englischer und teils in französischer Sprache).
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