EUIPO monierte beschreibenden Charakter
Im Jahr 2015 meldete das polnische Unternehmen Cinkciarz.pl beim EUIPO die Unionsmarke unter anderem für Computersoftware, Finanzwesen, insbesondere Geldwechselgeschäfte, und Veröffentlichungen an. Das EUIPO wies die Anmeldung des Zeichens zurück, weil es beschreibenden Charakter aufweise und nicht unterscheidungskräftig sei. Die aus runden Formen bestehenden Bildelemente seien nicht hinreichend bedeutsam, um die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise von der Botschaft abzulenken, die die Währungssymbole "€" und "$" in Bezug auf die erfassten Waren und Dienstleistungen vermittelten. Das Unternehmen Cinkciarz.pl wandte sich an das EuG und begehrte die Aufhebung dieser Entscheidung.
Ablehnung grundsätzlich für alle Waren und Dienstleistungen zu begründen
Das EuG hat die Entscheidung des EUIPO aufgehoben. Es weist darauf hin, dass jede Ablehnung einer Eintragung durch das EUIPO grundsätzlich in Bezug auf jede der betroffenen Waren und Dienstleistungen zu begründen ist. Zwar könne sich das EUIPO auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten werden kann. Dies gelte jedoch nur für Waren und Dienstleistungen, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden.
Gemeinsame Eigenschaften maßgeblich
Im entschiedenen Fall habe das EUIPO den beschreibenden Charakter des in Rede stehenden Zeichens geprüft, ohne auf die von ihm erfassten Waren und Dienstleistungen im Einzelnen einzugehen. Die Frage, ob Waren und Dienstleistungen einer oder mehreren Gruppen oder Kategorien zuzuordnen sind, müsse auf Grundlage der Eigenschaften erfolgen, die ihnen gemeinsam sind.
EuG geht von Begründungsmangel aus
Im Streitfall hätten mehr als 80 Waren und Dienstleistungen aus drei verschiedenen, sehr unterschiedlichen Klassen von der angemeldeten Marke erfasst werden sollen. Das EUIPO habe jedoch lediglich festgestellt, dass alle diese Waren und Dienstleistungen mit Geldwechselgeschäften in Verbindung stünden. Das Gericht führt aus, dass die vom EUIPO berücksichtigte Eigenschaft nicht allen betroffenen Waren und Dienstleistungen gemeinsam ist. Die vom EUIPO vorgenommene pauschale Begründung sei somit nicht für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen relevant. Das EUIPO war nach Auffassung des Gerichts verpflichtet, für diejenigen Waren und Dienstleistungen, die keinen Bezug zu Geldwechselgeschäften aufweisen, eine zusätzliche Begründung anzuführen, um zu erläutern, aus welchen Gründen die Eintragung der angemeldeten Marke abzulehnen gewesen sei. Da die angefochtene Entscheidung keine solche zusätzliche Begründung enthält, kam das EuG zu dem Ergebnis, dass ein Begründungsmangel gegeben ist.
Prüfung der Unterscheidungskraft mit demselben Fehler behaftet
Die angefochtene Entscheidung gebe selbst für den Fall, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen mit Geldwechselgeschäften in Verbindung stünden, nicht eindeutig an, aus welchen Gründen das EUIPO davon ausgegangen ist, dass es die Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen ermögliche, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung aller in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu erkennen. Schließlich wies das Gericht darauf hin, dass die Schlussfolgerung des EUIPO hinsichtlich der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke mit demselben Begründungsmangel behaftet sei.