Staatliches Finanzinstitut übernimmt spanischen Fußballvereinen zugutekommende Bürgschaften
In den Jahren 2009 und 2010 übernahm das Instituto Valenciano de Finanzas (Finanzinstitut der Generalitat Valenciana, das heißt der Regierung der Autonomen Gemeinschaft von Valencia - IVF) mehrere Bürgschaften für Vereinigungen, die mit drei spanischen Profifußballvereinen dieser Autonomen Gemeinschaft in Verbindung stehen, dem Valencia CF, dem Hércules CF und dem Elche CF. Die Bürgschaften dienten zur Absicherung von Bankdarlehen, die von diesen Vereinigungen aufgenommen wurden, um sich an der Erhöhung des Kapitals der betreffenden Vereine zu beteiligen. Im Fall des Valencia CF wurde die Bürgschaft im Jahr 2010 erhöht, um die Aufstockung des zugrunde liegenden Bankdarlehens abzudecken.
EU-Kommission sah unzulässige staatliche Beihilfen
In ihrem Beschluss vom 04.07.2016 stufte die Kommission diese Maßnahmen als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen zugunsten der drei Fußballvereine ein und ordnete ihre Rückforderung an.
EuG erklärt Kommissionsbeschluss für nichtig
Die drei Vereine haben vor dem Gericht der Europäischen Union Klagen auf Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses erhoben. Mit Urteil vom 20.03.2019 hat das Gericht den Beschluss der Kommission in Bezug auf den Hércules CF für nichtig erklärt (BeckRS 2019, 4169, Urteil in französischer Sprache). Mit seinen aktuellen Urteilen erklärt das Gericht den Beschluss der Kommission auch in Bezug auf den Valencia CF und den Elche CF für nichtig.
Feststellung zu fehlender äquivalenter Garantieprämie in Bezug auf Valencia Club de Fútbol falsch
Bei der Prüfung der Beurteilungen in Bezug auf die vom IVF übernommene Bürgschaft für das Bankdarlehen, das von der mit dem Valencia CF in Verbindung stehenden Vereinigung, der Fundación Valencia, aufgenommen wurde (Az.: T-732/16) habe die Kommission insoweit mit der Feststellung, dass auf dem Markt keine äquivalente Garantieprämie angeboten werde, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, führt das EuG aus. Nachdem sie den Valencia CF zutreffend als "Unternehmen in Schwierigkeiten" eingestuft hatte, sei sie nämlich fälschlich davon ausgegangen, dass kein Finanzinstitut einem Unternehmen, das sich in einer solchen Situation befinde, eine Bürgschaft gewähren würde und dass deshalb auf dem Markt keine entsprechende Referenzgarantieprämie angeboten werde. Überdies habe die Kommission keine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte vorgenommen, um zu klären, ob der Valencia CF von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer offenkundig keine vergleichbaren Fazilitäten erhalten hätte, so das EuG. Ferner habe die Kommission die Feststellung, dass es aufgrund der "begrenzten Anzahl vorliegender ähnlicher Vorgänge auf dem Markt" für ein vergleichbares unbesichertes Darlehen keinen Marktpreis gebe, nicht hinreichend untermauert.
Wert der von der Fundación Valencia angebotenen Rückbürgschaften falsch beurteilt
Sodann prüfte das Gericht die Beurteilungen hinsichtlich der im Jahr 2010 beschlossenen Erhöhung der Bürgschaft. Die Kommission sei unter anderem zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Fundación Valencia erworbenen und dem IVF als Rückbürgschaft verpfändeten Aktien des Valencia CF zum Zeitpunkt dieser Erhöhung praktisch wertlos gewesen seien, vor allem, weil sich der Valencia CF in Schwierigkeiten befunden und Verluste gemacht habe. Das EuG hält die Gesichtspunkte, auf denen die Schlussfolgerungen der Kommission zu diesem Punkt beruhen, für teilweise unzutreffend, da in dem der Erhöhung vorausgegangenen Geschäftsjahr Gewinne erzielt wurden. Es fügt hinzu, dass die Kommission insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, weil sie relevante Faktoren wie das erhebliche Eigenkapital des Vereins sowie die Erzielung eines Gewinns vor Steuern in dem der Erhöhung vorausgegangenen Geschäftsjahr außer Acht gelassen hat. Mit diesen Fehlern seien die Beurteilung des Wertes der von der Fundación Valencia angebotenen Rückbürgschaften durch die Kommission und infolgedessen ihre Berechnung des aus der Erhöhung der Bürgschaft resultierenden Beihilfebetrags behaftet.
Wirtschaftliche und finanzielle Situation der Fundación Elche nicht berücksichtigt
Auch die Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils, in dessen Genuss der Elche CF gekommen sein soll, durch die Kommission weise offensichtliche Beurteilungsfehler auf, so das EuG im Fall T-901/16 weiter. Erstens habe die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, weil sie die wirtschaftliche und finanzielle Situation der als Darlehensnehmerin fungierenden, mit dem Elche CF in Verbindung stehenden Fundación Elche nicht berücksichtigt hat. Das Gericht sieht darin einen relevanten Umstand für die Beurteilung des vom öffentlichen Garantiegeber eingegangenen Risikos und damit für die Garantieprämie, die ein privater Wirtschaftsteilnehmer unter vergleichbaren Umständen verlangen würde. Auch wenn die Fundación Elche von der Kommission nicht als der tatsächliche Nutznießer des Darlehens eingestuft wird, sei sie es nämlich gewesen, die nach dem mit dem IVF geschlossenen Vertrag in den Genuss der streitigen Bürgschaft gekommen sei und gegenüber dem IVF gegebenenfalls für die Folgen ihrer Inanspruchnahme einstehen habe müssen.
Weitere Beurteilungsfehler
Zweitens hebt das Gericht hervor, dass die Kommission auch dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, dass sie bei der Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils einen relevanten Umstand außer Acht gelassen habe, der darin bestehe, dass die Fundación Elche dem IVF als Rückbürgschaft eine Hypothek auf ein Grundstück eingeräumt hatte. Drittens habe die Kommission bei der Beurteilung des Wertes der dem IVF als Rückbürgschaft verpfändeten Aktien des Elche CF, die von ihr als praktisch wertlos eingestuft wurden, zu Unrecht die Aufstockung des Kapitals des Elche CF nicht berücksichtigt. Viertens sei die Kommission im Anschluss an die Feststellung, dass der Elche CF ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei, wie beim Valencia CF zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein Finanzinstitut einem solchen Unternehmen eine Bürgschaft gewähren würde und dass deshalb auf dem Markt keine entsprechende Referenzgarantieprämie angeboten werde. Desgleichen hat das Gericht beanstandet, dass die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass es nicht genügend vergleichbare Vorgänge gebe, um den Marktpreis für ein vergleichbares unbesichertes Darlehen zu ermitteln, nicht hinreichend untermauert habe.