Geräusch beim Öffnen einer Getränkedose nicht als Unionsmarke eintragungsfähig
Lorem Ipsum
© OlegDoroshin / stock.adobe.com

Eine Audiodatei, die den Klang enthält, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, gefolgt von Geräuschlosigkeit und einem Prickeln, kann mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für verschiedene Getränke sowie Behälter aus Metall für Lagerung und Transport eingetragen werden. Dies hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 07.07.2021 entschieden. Es äußerte sich damit erstmals zur Eintragung einer im Audioformat dargestellten Hörmarke.

EUIPO wies Anmeldung mangels Unterscheidungskraft zurück

Die Klägerin, die Ardagh Metal Beverage Holdings GmbH & Co. KG, meldete beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein Hörzeichen als Unionsmarke für verschiedene Getränke sowie Behälter aus Metall für Lagerung und Transport an. Das Zeichen in Form einer Audiodatei erinnert an den Klang, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, gefolgt von etwa einer Sekunde ohne Geräusch und einem Prickeln von etwa neun Sekunden. Das EUIPO wies die Anmeldung mangels Unterscheidungskraft der Marke zurück.

Marke muss Verbindung zu ihrer betrieblichen Herkunft herstellen können

Das EuG hat die Entscheidung des EUIPO bestätigt und die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Es betont, dass für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Hörmarken zunächst grundsätzlich die gleichen Kriterien gelten wie für die übrigen Markenkategorien. Ein Hörzeichen müsse über eine gewisse Resonanz verfügen, anhand derer der angesprochene Verbraucher es als Marke und nicht bloß als funktionalen Bestandteil oder als Indikator ohne wesenseigene Merkmale erkennen könne. Der Verbraucher müsse durch die bloße Wahrnehmung der Marke, ohne dass diese mit anderen Elementen wie insbesondere Wort- oder Bildelementen oder gar einer anderen Marke kombiniert sei, in der Lage sein, die Verbindung zu ihrer betrieblichen Herkunft herzustellen.

Klang beim Öffnen einer Dose rein funktionelles Element 

Die für dreidimensionale Marken geltende Rechtsprechung, nach der nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht, auch Unterscheidungskraft besitzt, könne jedoch nicht auf Hörmarken angewandt werden. Obwohl das EUIPO dies außer Acht gelassen habe, sei indes dessen Entscheidung nicht fehlerhaft. Denn es habe die Zurückweisung der Markenanmeldung maßgeblich zu Recht darauf gestützt, dass der Klang, der beim Öffnen einer Dose entsteht, nur ein rein funktionelles Element sei.

Klangelemente hier nicht prägnant genug

Das Öffnen einer Dose oder Flasche sei einer technischen Lösung im Rahmen des Umgangs mit Getränken zum Zwecke ihres Verzehrs inhärent, sodass dieser Klang nicht als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren wahrgenommen werde. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden Klang des Prickelns von Perlen unmittelbar mit Getränken verbinden. Die Klangelemente und die etwa eine Sekunde dauernde Geräuschlosigkeit wiesen in ihrer Gesamtheit betrachtet kein wesentliches Merkmal in Bezug auf die betriebliche Herkunft von Waren auf. Diese Elemente seien nicht prägnant genug, um sich von vergleichbaren Klängen auf dem Gebiet der Getränke zu unterscheiden.

Fehlerhafte Feststellung des EUIPO ohne entscheidenden Einfluss

Das Gericht hat die Feststellung des EUIPO zurückgewiesen, dass es auf den Märkten der Getränke und Getränkeverpackungen unüblich sei, ausschließlich mit Hilfe von Klängen den kommerziellen Ursprung eines Produkts zu signalisieren, da diese Waren bis zu ihrem Verzehr geräuschlos seien. Die meisten Waren seien an sich geräuschlos und erzeugten nur dann einen Klang, wenn sie konsumiert werden. Die bloße Tatsache, dass ein Klang nur beim Verzehr zu hören sei, bedeute daher nicht, dass die Verwendung von Klängen zur Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft eines Produkts auf einem bestimmten Markt noch unüblich sei. Jedoch führe ein etwaiger Fehler des EUIPO in dieser Hinsicht nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da er keinen entscheidenden Einfluss auf den verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung gehabt habe.

EuG, Urteil vom 07.07.2021 - T-668/19

Redaktion beck-aktuell, 7. Juli 2021.