EuG: Europäische Bürgerinitiative "Einer von uns" scheitert mit Klage gegen Kommission

Die Klage der Europäischen Bürgerinitiative “Einer von uns“, die sich gegen die Zerstörung menschlicher Embryonen wendet, gegen die Entscheidung der Kommission, keinen Legislativvorschlag vorzulegen, ist erfolglos geblieben. Die Kommission habe ihre Entscheidung hinreichend begründet und bei ihrer Beurteilung der Rechtslage keinen offensichtlichen Fehler begangen. Dies hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 24.04.2018 entschieden (Az.:T-561/14).

Kommission bremste Europäische Bürgerinitiative aus

Im Jahr 2012 wurde bei der Kommission der Vorschlag für die Europäische Bürgerinitiative “Einer von uns“ angemeldet. Mit ihr soll erreicht werden, dass die Union die Finanzierung von Tätigkeiten verbietet und unterbindet, die mit der Zerstörung menschlicher Embryonen (insbesondere in den Bereichen Forschung, Entwicklungszusammenarbeit und öffentliche Gesundheit) verbunden sind, einschließlich der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen. Nach ihrer Registrierung sammelte die Initiative die erforderliche Zahl von einer Million Unterschriften, bevor sie Anfang 2014 offiziell der Kommission vorgelegt wurde. Am 28.05.2014 teilte die Kommission mit, dass sie nicht tätig werden wolle. Die Organisatoren der Initiative haben daraufhin beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung der Mitteilung der Kommission erhoben.

EuG: Ablehnende Mitteilung der Kommission war nicht zu beanstanden

Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage abgewiesen. Die Kommission könne durch die Ausübung des Rechts auf eine Europäische Bürgerinitiative nicht dazu gezwungen werden, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu unterbreiten. Andernfalls würde der Kommission im Anschluss an eine Europäische Bürgerinitiative jedes Ermessen bei der Ausübung ihres Initiativrechts für Gesetzesvorschläge genommen. Die Mitteilung der Kommission sei auch hinreichend begründet gewesen. Zum einen habe die Kommission dargelegt, dass mit Blick auf die Grundrechte-Konformität der EU-Haushaltstätigkeit auch die Ausgaben der Union in den Bereichen Forschung, Entwicklungszusammenarbeit und öffentliche Gesundheit, die Menschenwürde, das Recht auf Leben und das Recht auf die Unversehrtheit der Person wahrten.

Anliegen der Initiative bereits zum Teil im Unionsrecht berücksichtigt

Zum anderen gehe das geltende Unionsrecht bereits auf eine Reihe wichtiger Anliegen der Organisatoren der Initiative ein. Dazu gehöre, dass die Union keine Zerstörung menschlicher Embryonen finanziere und angemessene Kontrollen vorsehe. Überdies trage die Unterstützung der Entwicklungsländer seitens der Union im Gesundheitsbereich durch die Verschaffung eines Zugangs zu sicheren und hochwertigen Diensten erheblich zur Senkung der Zahl der Schwangerschaftsabbrüche bei. Bei einem Verbot der Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen in den Entwicklungsländern wäre die Union nicht mehr in der Lage, die im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere in Bezug auf die Gesundheit der Mütter, festgelegten Ziele zu erreichen.

Kein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission

Das Gericht hat auch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission verneint. Ohne einen solchen Fehler zu begehen, habe die Kommission dem Recht auf Leben und der Menschenwürde menschlicher Embryonen Rechnung getragen und zugleich auch die Bedürfnisse der Stammzellenforschung berücksichtigt, die es ermöglichen könne, derzeit noch unheilbare oder lebensbedrohliche Krankheiten wie die Parkinson-Krankheit, Diabetes, Schlaganfälle, Herzerkrankungen und Erblindung zu behandeln. Desgleichen habe die Kommission den Zusammenhang zwischen unsachgemäß ausgeführten Schwangerschaftsabbrüchen und der Müttersterblichkeit dargetan, wobei sie ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler zu dem Schluss gelangen konnte, dass die Union bei einem Finanzierungsverbot nicht mehr in der Lage wäre, das Ziel einer Verringerung der Müttersterblichkeit zu erreichen.

EuG, Urteil vom 23.04.2018 - T-561/14

Redaktion beck-aktuell, 24. April 2018.