EuG: Europaabgeordnete Bilde und Montel müssen Assistenten-Gehalt zurückzahlen

Die Europaabgeordnete Dominique Bilde muss die ihr für die Beschäftigung eines parlamentarischen Assistenten gezahlten Beträge zurückzahlen. Dies hat das Gericht der Europäischen Union am 29.11.2017 klargestellt. Sie habe nicht nachgewiesen, dass der Assistent tatsächlich als solcher gearbeitet hat, heißt es in der Begründung. Anders entschied das Gericht dagegen im Fall der Europaabgeordneten Sophie Montel. Die ihr gegenüber geltend gemachten Forderungen seien teilweise nichtig. Das Parlament habe die von Montel vorgelegten Beweise dafür, dass ihr Assistent von Februar bis April 2015 tatsächlich als solcher gearbeitet hat, nicht zu entkräften vermocht (Az.: T-633/16, und T-634/16).

Fall Bilde: Streit um 40.320 Euro

Dominique Bilde ist seit 2014 Mitglied des Europäischen Parlaments. Mit Beschluss vom 23.06.2016 entschied das Parlament, dass für den Zeitraum von Oktober 2014 bis Juni 2015 ein Betrag von 40.320 Euro zu Unrecht für parlamentarische Assistenz an Bilde gezahlt worden und daher von ihr zurückzufordern sei. Dieser Betrag entspricht den Zahlungen, die das Parlament für einen Mitarbeiter geleistet hatte, den Bilde ab dem 01.10.2014 als örtlichen parlamentarischen Assistenten beschäftigte. Das Parlament legte Bilde zur Last, für den Zeitraum bis Juni 2015 nicht nachgewiesen zu haben, dass der örtliche Assistent eine Tätigkeit ausübte, die tatsächlich, unmittelbar und ausschließlich mit ihrem Mandat zusammenhing.

Montel sollte 77.276,42 Euro zurückzahlen

Sophie Montel ist ebenfalls seit 2014 Mitglied des Europäischen Parlaments. Mit Beschluss vom 24.06.2016 entschied das Parlament, dass für den Zeitraum von August 2014 bis Juni 2015 ein Betrag von 77.276,42 Euro zu Unrecht für parlamentarische Assistenz an Montel gezahlt worden sei und aus denselben Gründen wie den Bilde zur Last gelegten von ihr zurückzufordern sei. Dieser Betrag entspricht den Zahlungen, die das Parlament für einen Mitarbeiter geleistet hatte, den Frau Montel ab dem 01.08.2014 als örtlichen parlamentarischen Assistenten beschäftigte. Bilde und Montel beantragten beim Gericht der Europäischen Union, die ihnen gegenüber erlassenen Beschlüsse des Parlaments für nichtig zu erklären.

Anscheinsbeweis spricht zwischen Februar und April 2015 für Montel

Mit seinen jetzt ergangenen Urteilen gab das Gericht der Klage von Montel teilweise statt, wies aber diejenige von Bilde ab. Zu Montel stellte das Gericht fest, dass sie für den Zeitraum von August 2014 bis Januar 2015 sowie für den Zeitraum nach April 2015 keinen Beweis dafür vorgelegt hat, dass ihr Assistent tatsächlich als solcher gearbeitet hat. Für den Zeitraum von Februar bis April 2015 habe Montel hingegen Dokumente vorgelegt, die zumindest einen Anscheinsbeweis dafür begründen, dass der fragliche Assistent eine Tätigkeit ausübte, die mit der Ausübung des Mandats der Europaabgeordneten zusammenhing. Das Parlament hätte daher präzise und konkrete Belege anführen müssen, um darzutun, dass die von Montel für den genannten Zeitraum vorgelegten Dokumente nicht die Feststellung ermöglichten, dass ihr Assistent tatsächlich als solcher gearbeitet hat. Das Parlament habe jedoch keinen Beleg angeführt, der die Beweiskraft der vorgelegten Dokumente erschüttern könnte, entschied das EuG.

Unabhängigkeit der Europaabgeordneten durch Rückzahlung nicht beeinträchtigt

Im Übrigen wies das Gericht alle Argumente von Montel zurück. Insbesondere stellte es fest, dass der Generalsekretär des Parlaments dafür zuständig ist, im Rahmen der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments Beschlüsse über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge zu erlassen. Die Befugnis des Parlaments, über die Rückforderung von Beträgen zu entscheiden, die zu Unrecht für parlamentarische Assistenz gezahlt wurden, beeinträchtige zudem nicht die Unabhängigkeit der Europaabgeordneten.

Parlamentarier tragen Beweislast

Montel hatte nach Auffassung des EuG ausreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt geltend zu machen, so dass ihre Verteidigungsrechte nicht verletzt wurden. Es obliege den Europaabgeordneten zu beweisen, dass die erhaltenen Beträge zur Deckung tatsächlich entstandener Ausgaben verwendet wurden, die vollständig und ausschließlich aufgrund der Beschäftigung ihrer Assistenten entstanden sind. Das Parlament trage insoweit nicht die Beweislast.

Nur Beweis über die Tätigkeit als Assistent maßgeblich

Nichts lässt nach Auffassung des EuG darauf schließen, dass das Parlament in seinem Beschluss davon ausgegangen ist, dass die Aufgabe eines parlamentarischen Assistenten in sich mit der ehrenamtlichen politischen Tätigkeit, die der Assistent von Montel bei einer französischen politischen Partei (dem Front National) ausübte, unvereinbar sei; vielmehr sei der Beschluss des Parlaments allein darauf gestützt, dass Montel nicht beweisen konnte, dass ihr Assistent tatsächlich als solcher für sie tätig war.

Gericht verneint Diskriminierung

Montel sei nicht in diskriminierender, voreingenommener Weise behandelt worden, denn sie habe keinerlei Beweis vorgelegt, aus dem geschlossen werden könnte, dass allein Europaabgeordnete des Front National gegenwärtig oder früher von ähnlichen, durch das Parlament eingeleiteten Verfahren betroffen sind oder waren. Was Bilde betrifft, wies das Gericht ihr gesamtes Vorbringen im Wesentlichen aufgrund derselben Erwägungen zurück. Insbesondere habe Bilde keinen Beweis dafür vorgelegt, dass ihr Assistent tatsächlich als solcher gearbeitet hat. Daher bestätige das Gericht den gegenüber Bilde erlassenen Beschluss des Parlaments in vollem Umfang.

EuG, Urteil vom 29.11.2017 - T-633/16

Redaktion beck-aktuell, 30. November 2017.

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