EuG: EU-Parlament durfte Journalisten Zugang zu Dokumenten zu Ausgaben von EU-Abgeordneten verweigern

Das Europäische Parlament durfte Journalisten den Einblick in Dokumente über Tagegelder, Reisekostenerstattungen und Zulagen für parlamentarische Assistenz der Europaabgeordneten verweigern. Dies hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 25.09.2018 bestätigt. Das Parlament habe sich zu Recht darauf berufen, dass die betreffenden Dokumente personenbezogene Daten enthalten und die Journalisten die Notwendigkeit ihrer Übermittlung nicht nachgewiesen haben (Az.: T-94/16 und T-639/15 bis T-666/15).

Journalisten erhielten keinen Einblick in begehrte Dokument

Im Jahr 2015 beantragten mehrere Journalisten und Journalismusverbände beim EU-Parlament Zugang zu Dokumenten bezüglich der Tagegelder, Reisekostenerstattungen und Zulagen für parlamentarische Assistenz der Europaabgeordneten. Das Parlament lehnte sämtliche dieser Anträge ebenso wie die anschließenden Zweitanträge ab. Die Antragsteller wandten sich mit einer Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse des Parlaments an das EuG.

EuG: Angeforderte Dokumente enthalten personenbezogene Daten

Das EuG hat die Klagen abgewiesen und die Beschlüsse des EU-Parlaments bestätigt. Das Parlament habe zu Recht keinen Einblick in die angeforderten Dokumente gewährt. Die Unionsorgane könnten den Zugang zu einem Dokument verweigern, wenn dessen Weitergabe den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen beeinträchtigen würde, wobei diese Regel im Einklang mit den Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (RL 95/46/EG, VO (EG) Nr. 45/2001) anzuwenden sei. Nach diesen Vorschriften seien unter personenbezogenen Daten alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person zu verstehen. Sämtliche angeforderten Dokumente enthielten Informationen über bestimmte natürliche Personen, nämlich die Europaabgeordneten. Die Einstufung dieser Informationen als personenbezogene Daten könne nicht aufgrund des bloßen Umstands ausgeschlossen werden, dass sie mit öffentlich zugänglichen Daten zu diesen Personen im Zusammenhang stehen.

Notwendigkeit der Datenübermittlung zu Sicherung effektiver Ausgabenkontrolle nicht nachgewiesen

Zwar könne der Zugang zu Dokumenten, die personenbezogene Daten enthielten, gleichwohl gewährt werden, wenn der Antragsteller die Notwendigkeit der Datenübermittlung nachweist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden könnten. Das Gericht sieht die erste dieser beiden kumulativen Bedingungen, die Notwendigkeit der Übermittlung der angeforderten Daten, hier aber nicht als erfüllt an. Die Antragsteller hätten nicht nachweisen können, inwiefern die Übermittlung der fraglichen personenbezogenen Daten notwendig sei, um eine ausreichende Kontrolle der von den Mitgliedern des Parlaments für die Ausübung ihres Mandats getätigten Ausgaben sicherzustellen, insbesondere die behaupteten Unzulänglichkeiten der bestehenden Mechanismen zur Kontrolle dieser Ausgaben zu beheben. Auch die Absicht, eine öffentliche Debatte einzuleiten, genüge nicht zum Nachweis der Notwendigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten, da sich ein solches Argument nur auf das Ziel bezieht, das mit dem Antrag auf Dokumentenzugang angestrebt werde.

Verhältnismäßigkeit der Datenübermittlung nicht nachgewiesen

Laut EuG haben die Antragsteller auch nicht nachgewiesen, dass die Übermittlung gemessen am verfolgten Zweck angemessen und verhältnismäßig sei. Jedenfalls ziele die Argumentation der Kläger weniger darauf, die Rechtmäßigkeit der Weigerung des Parlaments, ihnen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, in Frage zu stellen als darauf, auf die Unzulänglichkeiten und die Ineffizienz der bestehenden Kontrollmechanismen hinzuweisen. Es sei aber nicht Aufgabe des Gerichts, dies im Rahmen der bei ihm eingereichten Klagen zu bewerten.

Schwärzung personenbezogener Daten hätte Dokumente entwertet

Das Gericht weist auch den Einwand zurück, das Parlament hätte die personenbezogenen Daten in den angeforderten Dokumenten unkenntlich machen und damit einen teilweisen Zugang zu diesen Dokumenten gewähren können. Denn die Weitergabe einer Fassung, aus der alle personenbezogenen Daten (einschließlich der Namen der Europaabgeordneten) entfernt worden wären, hätte dem Zugang zu diesen Dokumenten jeden Nutzen genommen. Ein solcher Zugang hätte es den Antragstellern nicht erlaubt, die Ausgaben der Mitglieder des Parlaments individuell nachzuvollziehen, da es unmöglich gewesen wäre, die angeforderten Dokumente den betreffenden Personen zuzuordnen.

Schwärzung hätte jedenfalls unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert

Jedenfalls hätte die Unkenntlichmachung sämtlicher personenbezogener Daten in den angeforderten Dokumenten angesichts des Umfangs dieser Dokumente (über vier Millionen Dokumente für die Anträge insgesamt) einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand bedeutet. 

EuG, Urteil vom 25.09.2018 - T-94/16

Redaktion beck-aktuell, 25. September 2018.

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