Kommission erlaubte 2012 Erzeugnisse mit gentechnisch veränderten Sojabohnen
2009 beantragte das Unternehmen Monsanto Europe, Lebensmittel, Lebensmittelzutaten und Futtermittel in den Verkehr bringen zu dürfen, die genetisch veränderte Sojabohnen enthalten. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) äußerte 2012 die Auffassung, dass genetisch veränderte Sojabohnen bei bestimmungsgemäßer Verwendung in Bezug auf ihre möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt ebenso sicher seien wie herkömmliche nicht genetisch veränderte Sojabohnen. Auf Grundlage dieser "befürwortenden" Stellungnahme der EFSA ließ die Kommission das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die veränderte Sojabohnen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, mit Beschluss vom 28.06.2012 zu.
Deutsche Organisationen verlangten Überprüfung des Zulassungsbeschlusses
Drei deutsche Nichtregierungsorganisationen, die sich gegen das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse aussprechen, beantragten bei der Kommission eine interne Überprüfung dieses Zulassungsbeschlusses. Sie beanstanden unter anderem die Feststellungen der Kommission, dass veränderte Sojabohnen herkömmlichen Sojabohnen im Wesentlichen entsprächen und die toxikologischen und immunologischen Risiken nicht hinreichend begutachtet worden seien (insbesondere hinsichtlich der allergieauslösenden Eigenschaften genetisch veränderter Sojabohnen für Kleinkinder). Die Kommission lehnte die Anträge 2013 als unbegründet ab. Die drei Organisationen ersuchten daraufhin das EuG, die Ablehnung ihres Antrags auf Überprüfung des Zulassungsbeschlusses für nichtig zu erklären.
EuG: Rechtmäßigkeit oder sachliche Richtigkeit des Zulassungsbeschlusses nicht relevant
Das EuG hat die Klage der drei Organisationen abgewiesen und den Beschluss der Kommission bestätigt. Wie das Gericht mitteilt, war es das erste Mal, dass es über einen Beschluss der Kommission entschieden hat, der über einen Antrag auf interne Überprüfung nach der "Aarhus-Verordnung" (Verordnung (EG) Nr. 1367/2006) in der Sache ergangen ist. Die Verordnung regelt unter anderem die Voraussetzungen für den Zugang von Nichtregierungsorganisationen zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten. Das Gericht führt zunächst aus, dass eine Nichtregierungsorganisation, deren Überprüfungsantrag abgelehnt wird, eine Nichtigkeitsklage vor dem Unionsrichter erheben kann, sofern sie Adressatin der ablehnenden Entscheidung ist. Sie könne sich dabei jedoch nicht auf Argumente stützen, mit denen unmittelbar die Rechtmäßigkeit oder die sachliche Richtigkeit des Zulassungsbeschlusses angegriffen werden sollen. Sie könne nur die Rechtswidrigkeit oder sachliche Unrichtigkeit des Beschlusses geltend machen, mit dem ihr Überprüfungsantrag als unbegründet abgelehnt wurde. Im vorliegenden Fall bezögen sich eine Vielzahl der von den drei Organisationen vorgetragenen Argumente auf Beurteilungsfehler der EFSA oder nur auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Zulassungsbeschlusses. Das Gericht weist diese Argumente daher zurück.
EuG überprüft nicht nur offensichtliche Beurteilungsfehler
Das Gericht bestätigte, dass die Bestimmungen, auf die sich die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen enthalten, stützt, in vollem Umfang zu den Bereichen des Umweltrechts gehören, die von der "Aarhus-Verordnung" erfasst sind, und dass diese Zulassung somit Gegenstand einer internen Überprüfung sein kann. Das Gericht weist zudem das Vorbringen zurück, der Umfang der von ihm ausgeübten Kontrolle der Rechtmäßigkeit und der sachlichen Richtigkeit eines Beschlusses wie dem vorliegenden müsse stark begrenzt werden und sich auf offensichtliche Beurteilungsfehler beschränken, die von Nicht-Wissenschaftlern leicht entdeckt werden könnten. Es führt aus, dass der Kontrollumfang dem in einer Rechtssache entspricht, in der ein Unternehmen die Nichtigerklärung eines Beschlusses über einen Antrag auf Zulassung des Inverkehrbringens seines genetisch veränderten Organismus beantragt. In diesem Zusammenhang erläuterte das Gericht, dass Organisationen, deren Überprüfungsantrag abgelehnt wurde, nur Tatsachen und Beweise vorbringen müssen, die erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zulassungserteilung begründen können. Sie seien zwar demnach nicht verpflichtet, zu beweisen, dass der Zulassungsbeschluss rechtswidrig ist. Doch müssten sie eine Reihe von Anhaltspunkten liefern, die erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zulassungserteilung begründeten.
Nachweis einer Pflichtverletzung der Kommission bei Risikobewertung nicht gelungen
In der Sache führt das Gericht allgemein aus, dass den Organisationen der Nachweis nicht gelungen sei, dass die Kommission ihre Pflicht verletzt hat, sich zu vergewissern, dass eine angemessene Risikobewertung nach "höchstmöglichen Standards" erfolgt ist und Monsanto geeignete Daten geliefert hat. Sie hätten auch nicht nachgewiesen, dass die Kommission ihre Pflicht zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und zur Verhinderung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die sich negativ auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt auswirken können, verletzt hat.