EuG: ECHA muss bei An­trä­gen auf Che­mie­stoff­re­gis­trie­rung Ver­fah­ren der REACH-Ver­ord­nung ein­hal­ten

Die Eu­ro­päi­sche Che­mi­ka­li­en­agen­tur ECHA muss sich zur Be­ur­tei­lung, ob ein Re­gis­trie­rungs­dos­sier für einen che­mi­schen Stoff die An­for­de­run­gen der REACH-Ver­ord­nung er­füllt, an das in der Ver­ord­nung vor­ge­se­he­ne Ver­fah­ren hal­ten. Es ist ihr nicht ge­stat­tet, na­tio­na­len Voll­zugs­be­hör­den "Er­klä­run­gen über die Nicht­er­fül­lung der An­for­de­run­gen“ in Form eines ein­fa­chen Schrei­bens zu über­mit­teln. Dies hat das Ge­richt der Eu­ro­päi­schen Union mit Ur­teil vom 08.05.2018 ent­schie­den (Az.: T-283/15).

ECHA be­wer­te­te Re­gis­trie­rungs­dos­sier als un­zu­rei­chend

Die fran­zö­si­sche Ge­sell­schaft Esso Raf­fi­na­ge (Esso), die einen in In­dus­trie­er­zeug­nis­sen ver­wen­de­ten che­mi­schen Stoff her­stellt und ver­treibt, be­an­trag­te bei der ECHA die Re­gis­trie­rung die­ses Stof­fes nach der REACH-Ver­ord­nung. Nach­dem die ECHA das Re­gis­trie­rungs­dos­sier von Esso Raf­fi­na­ge be­wer­tet hatte, ent­schied sie am 06.11.2012, dass die­ses die An­for­de­run­gen der REACH-Ver­ord­nung nicht er­fül­le, und gab dem Un­ter­neh­men auf, An­ga­ben zu ins­be­son­de­re einer Stu­die zur prä­na­ta­len Ent­wick­lungs­to­xi­zi­tät für Ka­nin­chen zu ma­chen. Da Esso die Ent­schei­dung nicht an­focht, wurde diese be­stands­kräf­tig. Statt der ver­lang­ten Stu­die legte Esso Raf­fi­na­ge Un­ter­la­gen vor, die be­le­gen soll­ten, dass die Stu­die an Ka­nin­chen weder er­for­der­lich noch ge­recht­fer­tigt sei.

ECHA in­for­mier­te fran­zö­si­sche Be­hör­den über Nicht­er­fül­lung der An­for­de­run­gen

Unter die­sen Um­stän­den über­mit­tel­te die ECHA den fran­zö­si­schen Be­hör­den, mit Kopie an Esso, eine auf Eng­lisch in Form eines ein­fa­chen Schrei­bens ver­fass­te "Er­klä­rung über die Nicht­er­fül­lung der An­for­de­run­gen nach der REACH-Ver­ord­nung". Aus die­ser Er­klä­rung geht her­vor, dass die ECHA na­ment­lich die fran­zö­si­schen Be­hör­den er­such­te, die zur Durch­füh­rung ihrer Ent­schei­dung er­for­der­li­chen Maß­nah­men (die zur Durch­füh­rung von Sank­tio­nen füh­ren kön­nen) zu er­grei­fen. Esso be­an­trag­te beim EuG, das Schrei­ben der ECHA an die fran­zö­si­schen Be­hör­den für nich­tig zu er­klä­ren.

EuG er­klärt Schrei­ben der ECHA für nich­tig

Das EuG hat Essos Klage statt­ge­ge­ben und das Schrei­ben der ECHA für nich­tig er­klärt. Die Wir­kun­gen des Schrei­bens der ECHA an die fran­zö­si­schen Be­hör­den gin­gen über eine bloße Mit­tei­lung von In­for­ma­tio­nen an diese Be­hör­den hin­aus. Das Schrei­ben sei mehr als ein blo­ßes Fach­gut­ach­ten oder eine bloße sub­stan­ti­ier­te ob­jek­ti­ve Schil­de­rung der Grün­de, aus denen Esso ihre Ver­pflich­tun­gen aus der REACH-Ver­ord­nung nicht er­füllt habe. Es stel­le viel­mehr eine end­gül­ti­ge Be­wer­tung der Un­ter­la­gen dar, die Esso ein­ge­reicht hätte, um ins­be­son­de­re zu er­läu­tern, warum sie die Durch­füh­rung einer zwei­ten To­xi­zi­täts­stu­die ab­lehn­te.

ECHA hat vor­ge­se­he­nes Ver­fah­ren nicht ein­ge­hal­ten

Das frag­li­che Schrei­ben ent­spre­che an­ge­sichts sei­nes In­halts einer Ent­schei­dung, die die ECHA nach dem in der REACH-Ver­ord­nung vor­ge­se­he­nen Ver­fah­ren hätte er­las­sen müs­sen. Mit der Nicht­ein­hal­tung des Ver­fah­rens habe die ECHA eine Rechts­ver­let­zung be­gan­gen, die die Nich­tig­erklä­rung ihres Schrei­bens ge­bie­te. Möch­te die ECHA fest­stel­len, dass das Re­gis­trie­rungs­dos­sier von Esso die An­for­de­run­gen der REACH-Ver­ord­nung nicht er­füllt, müsse sie unter Ein­hal­tung des in der Ver­ord­nung vor­ge­se­he­nen Ver­fah­rens eine neue Ent­schei­dung er­las­sen.

EuG, Urteil vom 08.05.2018 - T-283/15

Redaktion beck-aktuell, 8. Mai 2018.

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