EuG: Das Zeichen “france.com“ kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden

Das Zeichen “france.com“ in Form eines Pentagons mit französischen Nationalfarben und stilisiertem Eiffelturm kann nicht als Unionsmarke für Werbedienstleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen und Online-Publikationen eingetragen werden. Es bestehe eine erhebliche Verwechselungsgefahr mit einer für identische oder ähnliche Dienstleistungen eingetragenen Marke des französischen Staates, entschied das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 26.06.2018 (Az.:T-71/17).

Unternehmen streitet mit Frankreich über Rechte an "französischem“ Zeichen

Die Gesellschaft France.com beansprucht aus abgetretenem Recht das Zeichen eines Pentagons in französischen Nationalfarben mit stilisiertem Eiffelturm beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als Unionsmarke für Werbedienstleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen und Online-Publikationen eintragen zu lassen. Frankreich erhob dagegen Widerspruch unter Berufung auf eine bereits im Jahr 2010 eingetragene Unionsmarke. Das EUIPO gab dem Widerspruch Frankreichs mit der Begründung statt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt betrachtet einen hohen Grad der Ähnlichkeit aufwiesen und identische oder ähnliche Dienstleistungen erfassten, so dass sich eine Verwechslungsgefahr nicht ausschließen lasse. Da die Gesellschaft France.com mit der Entscheidung des EUIPO nicht einverstanden ist, hat sie beim Gericht der Europäischen Union ihre Aufhebung beantragt.

EuG bestätigt Eintragungshindernis für die Marke “france.com“

Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage der Gesellschaft abgewiesen und bestätigte die Wertung der EUIPO, dass das Zeichen nicht als Unionsmarke eingetragen werden könne. Die einander gegenüberstehenden Zeichen wiesen nur geringe Unterschiede bei ihren Bestandteilen und ihrer allgemeinen visuellen Gestaltung auf und seien in der Betrachtung weitgehend ähnlich. In klanglicher Hinsicht seien sie sogar identisch. Es könne davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Verbraucher auf das Zeichen der Gesellschaft France.com allein mit dem Wort “France“ Bezug nehmen werden, weil die Abkürzung “.com“ als Hinweis auf eine Website verstanden werde.

Grad der Ähnlichkeit birgt Verwechslungsgefahr

Die gegenüberstehenden Zeichen ähnelten sich außerdem schon begrifflich, da sie das gleiche Konzept vermittelten (und zwar Frankreich, den Eiffelturm und die Farben der französischen Flagge) und der Wortbestandteil “com“ sich nicht auf die begriffliche Identität der Zeichen auswirke. In Anbetracht der Tatsache, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen identische oder ähnliche Dienstleistungen erfassten und in klanglicher und begrifflicher Hinsicht einen besonders hohen Grad der Ähnlichkeit aufwiesen, sei von einer der Markeneintragung entgegenstehenden Verwechslungsgefahr auszugehen.

EuG, Urteil vom 26.06.2018 - T-71/17

Redaktion beck-aktuell, 26. Juni 2018.