Corona-Impfstoffe: EU-Kommission informierte nicht ausreichend über Verträge

Die EU-Kommission hat mit der Zurückhaltung von Informationen zu den milliardenschweren Verträgen über den Kauf von Corona-Impfstoffen gegen EU-Recht verstoßen. Für unzureichend hält das EuG vor allem die Informationen zu den Entschädigungsbestimmungen sowie zu möglichen Interessenkonflikten.

Über eine Milliarde Impfstoffdosen bestellte die Kommission in den Jahren 2020 und 2021. Dafür waren rund 2,7 Milliarden Euro freigegeben worden. Das Vorgehen stand immer wieder in der Kritik, weil die Verträge nur teilweise öffentlich gemacht wurden oder es Verzögerungen bei der Lieferung des Impfstoffs gab. Unter anderem die Europäische Staatsanwaltschaft ermittelt in dem Zusammenhang.

2021 beantragten Europaabgeordnete und Privatpersonen Zugang zu den mit den Pharmaunternehmen geschlossenen Verträgen, um sich von der Wahrung des öffentlichen Interesses überzeugen zu können. Die Kommission gewährte den Zugang nur teilweise. Die Abgeordneten und Privatpersonen klagten. Das EuG erklärte die Entscheidungen der Kommission jetzt teilweise für nichtig (Urteile vom 17.07.2024 – T-689/21 und T-761/21).

Das betrifft zum einen die Bestimmungen über die Entschädigung von Pharmaunternehmen durch die Mitgliedstaaten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche, die die Pharmaunternehmen bei Mängeln ihrer Impfstoffe zu zahlen haben. Laut EuG war der Öffentlichkeit der Hintergrund der Entschädigungsbestimmungen bekannt: Die Pharmaunternehmen hätten die Impfstoffe sehr kurzfristig entwickelt. Aufgrund dessen habe sich ihr Risiko erhöht, wegen Mängeln der Impfstoffe in Anspruch genommen zu werden. Dies habe mit den Entschädigungsbestimmungen ausgeglichen werden sollen. Warum ein weitergehender Zugang zu diesen Klauseln die geschäftlichen Interessen der Pharmaunternehmen beeinträchtigen würde, habe die Kommission nicht dargetan, rügt das EuG.

Auch habe sie den Zugang zu den Erklärungen der Mitglieder des Verhandlungsteams über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten zum Teil verweigert. Das habe sie mit dem Schutz der Privatspähre der Verhandelnden begründet. Laut EuG haben die Kläger aber den besonderen Zweck des öffentlichen Interesses an der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten ordnungsgemäß nachgewiesen. Dass bei den fraglichen Mitgliedern kein Interessenkonflikt vorlag, lasse sich nämlich nur überprüfen, wenn man deren Namen und deren berufliche oder institutionelle Rolle kennt.

EuG, Urteil vom 17.07.2024 - T-689/21

Redaktion beck-aktuell, gk, 17. Juli 2024 (ergänzt durch Material der dpa).