Chanel unterliegt in Markenstreit mit Huawei

Die Klage des Luxus-Modeunternehmens Chanel gegen die Eintragung einer Marke des chinesischen Telekommunikationsunternehmens Huawei bleibt vor dem Gericht der Europäischen Union erfolglos. Die fraglichen Bildmarken seien nicht ähnlich genug, entschied das Gericht. Die Unähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen könne auch nicht durch die für die Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr relevanten sonstigen Umstände ausgeglichen werden.

EUIPO sah keine Verwechslungsgefahr

Huawei Technologies hatte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das streitige Bildzeichen unter anderem für Computerhardware angemeldet. Am 28.12.2017 legte Chanel Widerspruch gegen die Eintragung dieser Marke ein, weil sie Ähnlichkeiten mit ihren eigenen älteren französischen Marken aufweise, die für Parfümeriewaren, Kosmetika, Modeschmuck, Lederwaren und Bekleidungsstücke eingetragen seien. Mit Entscheidung vom 28.11.2019 wies das EUIPO die Beschwerde Chanels mit der Begründung zurück, dass keine Ähnlichkeit zwischen der von Huawei angemeldeten Marke und diesen beiden Marken bestehe, wobei für die zweite deren Bekanntheit geltend gemacht worden war. Das EUIPO sah keine Verwechslungsgefahr für das Publikum.

EuG verweist auf erhebliche bildliche Unterschiede

Die einander gegenüberstehenden Marken weisen nach Ansicht des EuG zwar gewisse Ähnlichkeiten auf. Es gebe aber auch erhebliche bildliche Unterschiede. Bei den Marken von Chanel seien insbesondere die Rundungen der gekrümmten Linien stärker ausgeprägt, die Strichstärke sei breiter, und die Linien seien horizontal ausgerichtet, während die Ausrichtung bei der Marke von Huawei vertikal sei. Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass sich die Marken unterscheiden.

Verwechslungsgefahr: Nicht aufgrund sonstiger Umstände

Zur Verwechslungsgefahr aus der Sicht des Verkehrs wies das Gericht im Hinblick auf den auf die erste Marke gestützten Widerspruch von Chanel darauf hin, dass die Unähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen keinesfalls durch die für die Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr relevanten sonstigen Umstände ausgeglichen werden könne oder ihr dadurch abgeholfen werden könne, sodass sich eine Prüfung dieser Umstände erübrige.

EuG, Urteil vom 21.04.2021 - T-44/20

Redaktion beck-aktuell, 21. April 2021.