EuG: Bildmarke "Chiara Ferragni" kann als Unionsmarke eingetragen werden

Das europäische Markenamt (EUIPO) hat es zu Unrecht abgelehnt, die Bildmarke "Chiara Ferragni" als Unionsmarke einzutragen. Dies hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 08.02.2019 entschieden und einer Nichtigkeitsklage stattgegeben. Entgegen der Ansicht des EUIPO bestehe keine Verwechslungsgefahr mit der Wortmarke "Chiara" (Az.: T-647/17).

EUIPO sah Verwechslungsgefahr

Italienische Unternehmer meldeten 2015 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Bildmarke "Chiara Ferragni" unter anderem für Waren der Klassen 18 und 25 der internationalen Klassifikation als Unionsmarke an. Dagegen legte eine niederländische Gesellschaft Widerspruch ein. Sie berief sich auf eine Verwechslungsgefahr mit der älteren Wortmarke "Chiara", die 2015 in Belgien, den Niederlanden und Luxemburg für Waren unter anderem der Klasse 25 eingetragen worden war. Das EUIPO lehnte daraufhin die Eintragung der Bildmarke als Unionsmarke namentlich für Taschen, Tornister (Ranzen), Schlüsseletuis und Lederbeutel der Klasse 18 sowie für alle Waren der Klasse 25 ab, weil die Gefahr einer Verwechslung der in Rede stehenden Zeichen bestehe. Die Benutzer der Marke "Chiara Ferragni" klagten daraufhin beim EuG auf Aufhebung der EUIPO-Entscheidung.

EuG: EUIPO wertete Wortelement "chiara" zu Unrecht als dominant

Die Klage hatte Erfolg. Das EuG hat die Entscheidung des EUIPO aufgehoben. Das EUIPO habe zu Unrecht das Bestehen einer Verwechslungsgefahr festgestellt. Das Gericht hält zunächst fest, dass der durchschnittliche Verbraucher eine Marke als Ganzes wahrnehme und dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine zusammengesetzte Marke mit Wort- und Bildelementen handle. Denn sie bestehe aus den zwei Wortelementen "chiara" und "ferragni" in schwarzen Großbuchstaben, wobei die beiden "i" in Fettdruck gesetzt seien, und einem oberhalb der Wortelemente platzierten Bildbestandteil, der in einer Zeichnung bestehe, die ein himmelblaues Auge mit langen schwarzen Wimpern darstelle. Diese langen Wimpern glichen den beiden "i" in den Worten "chiara" und "ferragni". Der stark stilisierte Charakter, die Farbe, die Positionierung und die Größe des Bildbestandteils seien geeignet, die Aufmerksamkeit des Publikums von dem im unteren Teil der angemeldeten Marke angeordneten Wortbestandteil abzulenken. Im Kern sei der Bildbestandteil der angemeldeten Marke mindestens genauso unterscheidungskräftig wie die Wortelemente dieser Marke zusammengenommen. Das EUIPO habe somit einen Fehler begangen, als es dem Wortelement "chiara" mehr Bedeutung beigemessen habe als dem Bildbestandteil.

Schwache bildliche und mittlere klangliche Ähnlichkeit, begrifflich unterschiedlich

Anschließend prüfte das Gericht die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht. Dabei nahm es allenfalls einen geringen Grad an bildlicher Ähnlichkeit an. Denn die ältere Wortmarke "chiara" komme zwar in den Wortelementen der angemeldeten Marke "chiara ferragni" zur Gänze vor, der Bildbestandteil der angemeldeten Marke habe aber erheblichen Einfluss auf den optischen Gesamteindruck. In klanglicher Hinsicht sieht das EuG einen "mittleren", wenn nicht gar "geringen" Grad an klanglicher Ähnlichkeit gegeben. Es führt dazu aus, dass dem unterscheidenden Element "ferragni" angesichts seiner Länge größere klangliche Bedeutung als dem Element "chiara" zukomme, auch wenn es hinter diesem angeordnet sei. In begrifflicher Hinsicht unterschieden sich die beiden einander gegenüberstehenden Zeichen, da mit der angemeldeten Marke eine bestimmte Person identifiziert werde, während die ältere Wortmarke nur auf einen Vornamen verweise, ohne eine konkrete Person zu identifizieren.

EuG verneint Verwechslungsgefahr mit Blick auf Vertriebsweg

Das Gericht kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass trotz der Identität oder Ähnlichkeit der betroffenen Waren die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Zeichen, insbesondere in bildlicher Hinsicht, ausreichten, um das Bestehen einer Verwechslungsgefahr in der Wahrnehmung durch die Verkehrskreise auszuschließen. Denn da die betroffenen Waren im Allgemeinen in Selbstbedienungsgeschäften verkauft würden, wo sich die Kaufentscheidung insbesondere auf die Optik gründe, schlössen die Unterschiede zwischen den beiden Marken aus, dass die Verbraucher etwa denken könnten, dass Waren, die mit den einander gegenüberstehenden Marken versehen seien, aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

EuG, Urteil vom 08.02.2019 - T-647/17

Redaktion beck-aktuell, 8. Februar 2019.