EuG: Fußballstar gewinnt Streit um Marke "NEYMAR"

Die Eintragung der Marke "NEYMAR" ist nichtig. Das Gericht der Europäischen Union hat am 14.05.2019 eine entsprechende Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bestätigt. Der portugiesische Anmelder habe versucht, als Trittbrettfahrer das Ansehen des bekannten brasilianischen Fußballspielers auszunutzen (Az.: T-795/17).

Wortzeichen "NEYMAR" als Unionsmarke eingetragen

Im Dezember 2012 meldete Carlos Moreira, wohnhaft in Portugal, beim EUIPO das Wortzeichen "NEYMAR" als Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen an. Die Marke wurde im April 2013 eingetragen.

EUIPO erklärte Marke für nichtig

Im Februar 2016 beantragte der Brasilianische Fußballstar Neymar Da Silva Santos Júnior (Neymar) beim EUIPO die Nichtigerklärung dieser Marke für alle von ihr erfassten Waren. Das EUIPO gab diesem Antrag statt. Moreira hat daraufhin beim EuG eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO erhoben.

EuG bestätigt Nichtigkeitserklärung

Das EuG hat die Nichtigkeitsentscheidung des EUIPO bestätigt. Moreira habe bei der Anmeldung der Marke "NEYMAR" bösgläubig gehandelt, da ihm damals bekannt gewesen sein musste, dass der Brasilianer "NEYMAR" ein aufstrebender Fußballspieler mit international anerkanntem Talent gewesen sei, der bereits zur damaligen Zeit insbesondere wegen seiner Spiele für die brasilianische Fußballnationalmannschaft in Europa bekannt war.

Wahl des Wortzeichens "NEYMAR" nicht rein zufällig

Dies sei auch vor dem Hintergrund anzunehmen, dass Moreira schon einmal den Namen eines anderen berühmten Fußballspielers ("IKER CASILLAS") angemeldet und sich in der Fußball-Welt ausgekannt habe. Entgegen seiner Behauptungen sei das Wortzeichen "NEYMAR" nicht rein zufällig ausgesucht worden. Vielmehr habe Moreira als Trittbrettfahrer das internationale Ansehen und den Ruhm des Fußballstars für sich nutzen wollen.

EuG, Urteil vom 14.05.2019 - T-795/17

Redaktion beck-aktuell, 14. Mai 2019.