Italien begehrte Nichtigerklärung der Marke
Im Jahr 2006 stellte die spanische Gesellschaft La Honorable Hermandad (deren Rechtsnachfolgerin La Mafia Franchises ist) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Antrag auf Eintragung der Unionsmarke "La Mafia se sienta a la mesa", unter anderem für Verpflegungsdienstleistungen. Im Jahr 2015 stellte Italien beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser Marke, den es damit begründete, dass sie gegen die öffentliche Ordnung und gegen die guten Sitten verstoße.
EUIPO gab Antrag statt
Diesem Antrag gab das EUIPO statt. Es war der Ansicht, dass die Marke die unter dem Namen "Mafia" bekannte kriminelle Organisation offenkundig fördere und dass die Wortbestandteile dieser Marke insgesamt eine Botschaft von Geselligkeit zum Ausdruck brächten und den Wortbestandteil "Mafia" verharmlosten. Da La Mafia Franchises mit der Entscheidung des EUIPO nicht zufrieden war, wandte sie sich mit einem Antrag auf Aufhebung dieser Entscheidung an das EuG.
EuG: Wortbestandteil "La Mafia" dominiert
Das Gericht hat die Klage der La Mafia Franchises abgewiesen und die Entscheidung des EUIPO bestätigt. Der Wortbestandteil "La Mafia" sei in der Marke dominierend und werde weltweit als Hinweis auf eine kriminelle Organisation verstanden, die zur Ausführung ihrer Tätigkeiten unter anderem auf Einschüchterung, auf körperliche Gewalt und auf Mord zurückgreift. Dabei gehörten zu diesen Tätigkeiten unter anderem der illegale Drogenhandel, der illegale Waffenhandel, Geldwäsche und Korruption. Nach Ansicht des Gerichts verstoßen derartige kriminelle Tätigkeiten gegen die Grundrechte der Union, insbesondere gegen die Werte der Achtung der Menschenwürde und der Freiheit.
Mafia bedroht Sicherheit im Unionsgebiet
Zudem stellten die kriminellen Tätigkeiten der Mafia angesichts ihrer grenzüberschreitenden Dimension eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit im gesamten Unionsgebiet dar. Der Wortbestandteil "La Mafia" werde in Italien als äußerst negativ wahrgenommen, da diese kriminelle Organisation die Sicherheit dieses Mitgliedstaats schwerwiegend beeinträchtige. Das Gericht bestätigt somit, dass der Wortbestandteil "La Mafia" die Verkehrskreise offenkundig an den Namen einer kriminellen Organisation denken lässt, die für besonders schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung verantwortlich ist.
Negative Wahrnehmung trotz Verbindung zu Pate-Filmreihe
Zudem stellte das Gericht fest, dass der Umstand, dass La Mafia Franchises mit der Anmeldung der Marke "La Mafia se sienta a la mesa" darauf abgezielt haben will, die Kino-Saga "Der Pate" in Erinnerung zu rufen, nicht aber Anstoß zu erregen oder zu beleidigen, keinen Einfluss auf die negative Wahrnehmung dieser Marke durch die Verkehrskreise habe. Auch seien die von der Marke der spanischen Gesellschaft erworbene Bekanntheit und das thematisch angelegte Konzept der Restaurants, die beziehungsweise das mit den Filmen der Saga "Der Pate" in Zusammenhang steht, für die Beurteilung, ob die angegriffene Marke gegen die öffentliche Ordnung verstößt, unerheblich.
Marke verharmlost Mafia
Zudem sei die Tatsache, dass es zahlreiche Bücher und Filme gibt, die sich auf die Mafia beziehen, in keiner Weise geeignet, die Wahrnehmung der von dieser Organisation begangenen Straftaten zu verändern. Schließlich pflichtet das EuG der Würdigung des EUIPO und Italiens bei, wonach die Verknüpfung des Wortbestandteils "La Mafia" mit dem Satz "se sienta a la mesa" (was im Spanischen "setzt sich zu Tisch" bedeutet) einerseits und mit einer roten Rose andererseits geeignet ist, ein insgesamt positives Bild der Tätigkeiten der Mafia zu vermitteln und die kriminellen Tätigkeiten dieser Organisation zu verharmlosen.
Marke erregt Anstoß
Das EuG kommt zusammenfassend zu dem Schluss, dass die Marke auf eine kriminelle Organisation verweist, ein insgesamt positives Abbild dieser Organisation gibt und die schwerwiegenden Verstöße dieser Organisation gegen die Grundwerte der Union verharmlost. Diese Marke sei folglich geeignet, nicht nur bei den Opfern dieser kriminellen Organisation und ihren Familien, sondern bei jeder Person im Unionsgebiet, die mit dieser Marke konfrontiert wird und über eine durchschnittliche Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle verfügt, Anstoß zu erregen oder diese zu beleidigen. Deshalb sei sie für nichtig zu erklären.