Milliardengeldbuße gegen Google weitgehend bestätigt
Lorem Ipsum
PixieMe / stock.adobe.com

Das Gericht der Europäischen Union hat die von der EU-Kommission gegen Google verhängte Rekordgeldbuße auf 4,125 Milliarden Euro herabgesetzt, den Beschluss der Kommission aber im Wesentlichen bestätigt. Danach hat Google den Herstellern von Android-Mobilgeräten rechtswidrige Beschränkungen auferlegt, um die beherrschende Stellung seiner Suchmaschine zu stärken.

Kommission verhängte Rekordgeldbuße wegen Missbrauchs beherrschender Stellung

Nach verschiedenen Beschwerden eröffnete die Kommission im Frühjahr 2015 ein Verfahren gegen Google betreffend Android. Googles Betriebssystem hat in Europa einen Marktanteil von etwa 80%. Die Kommission rügte vertragliche Beschränkungen, die Google Herstellern von Android-Mobilgeräten auferlegte. So mussten Hersteller, die den Play Store vorinstallieren wollten, auch Googles Suchmaschine und Browser (Chrome) installieren ("Vertriebsvereinbarungen"). "Anti-Fragmentierungsvereinbarungen" machten die Vorinstallation der Suchmaschine und des Play Store davon abhängig, dass sich die Hersteller verpflichteten, keine Geräte mit nicht von Google zugelassenen Android-Versionen zu verkaufen. "Vereinbarungen über die Teilung von Einnahmen" machten die Weiterleitung eines Teils der Werbeeinnahmen Googles davon abhängig, dass sich die Hersteller verpflichteten, auf einem im Voraus festgelegten Sortiment von Geräten keinen konkurrierenden allgemeinen Suchdienst vorzuinstallieren. Nach Ansicht der Kommission wurde mit all diesen Beschränkungen das Ziel verfolgt, die beherrschende Stellung von Google im Bereich der allgemeinen Suchdienste und damit seine Einnahmen aus Werbeanzeigen im Zusammenhang mit diesen Suchen zu schützen und zu stärken. Sie verhängte gegen Google wegen Missbrauchs seiner beherrschenden Stellung durch die Auferlegung wettbewerbswidriger vertraglicher Beschränkungen eine Rekordgeldbuße in Höhe von fast 4,343 Milliarden Euro. Dagegen klagte Google.

EuG: Beschränkung in "Vertriebsvereinbarungen" missbräuchlich

Das EuG hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen, die Geldbuße aber etwas herabgesetzt – auf 4,125 Milliarden Euro. Die Einstufung der Vorinstallationsbedingungen durch die Kommission als missbräuchlich halte den Einwänden Googles stand. Die Kommission habe auf einen Wettbewerbsvorteil verwiesen, weil eine solche Vorinstallation zu einer "Status-quo-Präferenz" führen könne, da Nutzer die vorinstallierten Apps verwenden würden. Konkurrenten könnten den Wettbewerbsvorteil Googles nicht kompensieren. Die Kommission habe sich zur Begründung unter anderem darauf stützen dürfen, dass in der Praxis nur in begrenztem Umfang auf die Vorinstallation konkurrierender Apps, auf ihren Download oder über Browser auf konkurrierende Suchdienste zurückgegriffen wurde.

Beschränkung in "Anti-Fragmentierungsvereinbarungen" ebenfalls missbräuchlich

Auch die Einstufung der Beschränkungen in den "Anti-Fragmentierungsvereinbarungen" halte Googles Einwänden stand. Die Kommission sehe eine solche Praxis insofern als missbräuchlich an, als sie darauf abziele, die Entwicklung und die Marktpräsenz von Geräten mit einer inkompatiblen "Android-Fork" zu verhindern, ohne Google das Recht abzusprechen, Kompatibilitätsanforderungen allein für die Geräte aufzustellen, auf denen seine Apps installiert seien. Laut EuG war die Kommission zu der Annahme berechtigt, dass die inkompatiblen Android-Forks Wettbewerbsdruck auf Google ausüben konnten. Unter diesen Umständen habe die Kommission angesichts der von ihr dargelegten, zum Nachweis des Hindernisses für die Entwicklung und Vermarktung von Konkurrenzprodukten auf dem Markt der lizenzierten Betriebssysteme geeigneten Gesichtspunkte davon ausgehen dürfen, dass die fragliche Praxis zur Stärkung der beherrschenden Stellung von Google auf dem Markt für allgemeine Suchdienste geführt hatte und zugleich ein Innovationshemmnis darstellte, da sie die Vielfalt der den Nutzern zur Verfügung stehenden Angebote einschränkte.

Missbrauchsfeststellung hinsichtlich Einnahmenteilungsvereinbarungen nichtig

Für nichtig erklärte das EuG den Beschluss der Kommission hingegen insofern, als darin festgestellt wird, dass die sortimentsbezogenen Vereinbarungen über die Teilung von Einnahmen als solche einen Missbrauch darstellen.

EuG, Urteil vom 14.09.2022 - T-604/18

Redaktion beck-aktuell, 14. September 2022.