EuG: Ablauf des Verkaufs des Nürburgrings war rechtmäßig

Der Beschluss der Kommission über die staatlichen Beihilfen Deutschlands zugunsten des Nürburgrings ist rechtens. Das Gericht der Europäischen Union hat dies mit zwei Urteilen von 19.06.2019 bestätigt. Teil dieses Beschlusses war auch die Feststellung, dass das Bietverfahren im Zusammenhang mit dem Verkauf der Motorsport-Rennstrecke samt Freizeitpark, Hotels und Restaurants an die Capricorn Nürburgring Besitzgesellschaft GmbH offen, transparent und diskriminierungsfrei durchgeführt worden ist (Az.: T-353/15 und T-373/15).

Unterstützungsmaßnahmen vom Land Rheinland-Pfalz

Zwischen 2002 und 2012 erhielten die öffentlichen Unternehmen, die Eigentümer des Nürburgrings waren (im Folgenden: Veräußerer), hauptsächlich von Seiten des Landes Rheinland-Pfalz Unterstützungsmaßnahmen für den Bau eines Freizeitparks, von Hotels und Restaurants, sowie für die Ausrichtung von Formel-1-Rennen. Diese Unterstützungsmaßnahmen waren Gegenstand eines von der Kommission im Jahr 2012 eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens.

Motorsportverband legte Beschwerde ein

Im selben Jahr stellte das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler die Zahlungsunfähigkeit der Veräußerer fest, und es wurde entschieden, ihre Vermögenswerte zu veräußern. Am 15.05.2013 wurde zum Zweck dieser Veräußerung ein Bietverfahren eingeleitet. Schon am 05.04.2011 hatte der "Ja zum Nürburgring e. V.", ein deutscher Motorsportverband, der die Wiederherstellung und Förderung einer Motorsport-Rennstrecke am Nürburgring zum Ziel hat, bei der Kommission eine erste Beschwerde in Bezug auf Beihilfen eingelegt, die von Deutschland zugunsten der Nürburgring-Rennstrecke gezahlt worden waren. Am 23.12.2013 legte er bei der Kommission eine zweite Beschwerde ein, in der er geltend machte, das Bietverfahren sei weder transparent noch diskriminierungsfrei. Der noch zu bestimmende Erwerber werde somit neue Beihilfen erhalten und für die Kontinuität der wirtschaftlichen Aktivitäten der Veräußerer sorgen, so dass sich die Anordnung der Rückforderung der von den Veräußerern empfangenen Beihilfen auf ihn erstrecken müsse.

Kritik am Bietverfahren

Am 10.04.2014 legte die in den Vereinigten Staaten ansässige Gesellschaft NeXovation bei der Kommission eine Beschwerde ein, in der sie geltend machte, das Bietverfahren sei nicht offen, transparent, diskriminierungs- und bedingungsfrei gewesen und habe nicht dazu geführt, dass die Vermögenswerte des Nürburgrings zu einem marktgerechten Preis veräußert worden wären, da sie an einen lokalen Bieter, die Capricorn Nürburgring Besitzgesellschaft GmbH (im Folgenden: Capricorn), veräußert worden seien, obwohl deren Angebot unter dem ihrigen gelegen habe. Capricorn sei im Bietverfahren bevorzugt worden. Am 01.10.2014 erließ die Kommission den Beschluss über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten des Nürburgrings. Darin stellte sie fest, dass bestimmte Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der Veräußerer rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien.

Capricorn nicht von einer etwaigen Rückforderung betroffen

Ferner entschied sie, dass Capricorn und ihre Tochtergesellschaften nicht von einer etwaigen Rückforderung der Beihilfen an die Veräußerer betroffen seien und dass die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn keine staatliche Beihilfe darstelle. Die Kommission war nämlich der Auffassung, dass das Bietverfahren offen, transparent und diskriminierungsfrei durchgeführt worden sei, dass es zu einem marktgerechten Veräußerungspreis geführt habe und dass keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den Veräußerern und dem Erwerber bestehe.

Klagen bleiben erfolglos

NeXovation und "Ja zum Nürburgring" haben beim EuG Klagen gegen den Beschluss der Kommission erhoben. Sie begehrten die Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der die Kommission nach der Feststellung, dass keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den Veräußerern und dem Erwerber bestehe, entschieden hat, dass der Erwerber von einer etwaigen Rückforderung der Beihilfen an die Veräußerer nicht betroffen sei. Ferner begehrten sie die Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn keine staatliche Beihilfe darstelle. Mit seinen jetzt ergangenen Urteilen stellte das Gericht fest, dass die Klagen als teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet abzuweisen sind.

EuG, Urteil vom 19.06.2019 - T-353/15

Redaktion beck-aktuell, 19. Juni 2019.