Beihilfen für Lufthansa-Tochter Austrian Airlines waren rechtmäßig

Die Beihilfen, die Österreich der Lufthansa-Tochter Austrian Airlines (AUA) in der Corona-Krise als Ausgleich für durch Annullierung oder Verschiebung ihrer Flüge entstandene Schäden gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar. Dies hat das Gericht der Europäischen Union entschieden und eine Klage der Konkurrenten Ryanair und Laudamotion abgewiesen.

Kommission genehmigte Corona-Beihilfe für Austrian Airlines

Die Europäische Kommission genehmigte im Juli 2020 eine von Österreich angemeldete Beihilfe von 150 Millionen Euro für die Lufthansa-Tochter Austrian Airlines. Mit der Beihilfe sollten der Airline die Schäden ersetzt werden, die ihr durch die Annullierung oder die Verschiebung ihrer Flüge infolge Corona-Reisebeschränkungen entstanden waren. Von März bis Juni 2020 hatte die Kommission bereits verschiedene Beihilfen zugunsten der Lufthansa Group genehmigt. Die Konkurrenten Ryanair und Laudamotion klagten dagegen auf Nichtigkeit.

EuG: Keine Überkompensation zugunsten der Lufthansa Group

Das EuG hat die Klage abgewiesen. Die EU-Kommission habe entgegen der Ansicht von Ryanair und Laudamotion nicht nur sämtliche den Luftfahrtunternehmen der Lufthansa Group gewährten Beihilfen, sondern auch deren Zusammenspiel geprüft. Es bestehe keine konkrete Gefahr, dass durch die Millionen für AUA auch andere Luftfahrtunternehmen der Lufthansa Group begünstigt werden könnten.

Bedeutung der AUA rechtfertigt Ungleichbehandlung zu anderen in Österreich tätigen Airlines

Die Ungleichbehandlung zwischen Austrian Airlines und anderen in Österreich tätigen Luftfahrtunternehmen könne zwar mit einer Diskriminierung gleichgesetzt werden. Diese sei aber im vorliegenden Fall wegen der wesentlichen Bedeutung, die der Airline im Luftverkehr Österreichs zukomme, gerechtfertigt gewesen.

Verhältnismäßigkeit der Beihilfe fehlerfrei angenommen

Die Kommission habe schließlich auch bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe, insbesondere bei der Berechnung des zu ersetzenden Schadens und der Höhe der Beihilfe, keinen Fehler begangen. 

EuG, Urteil vom 14.07.2021 - T-677/20

Redaktion beck-aktuell, 14. Juli 2021 (ergänzt durch Material der dpa).

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