Klagen gegen Antidumping- und Antisubventionszölle auf Solarpaneelen aus China
Am 02.12.2013 führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren von Solarpaneelen und ihren Schlüsselkomponenten ein, die ihren Ursprung in China haben oder aus China versandt werden. Zuvor hatte eine von der Kommission in den Jahren 2012 und 2013 durchgeführte Untersuchung ergeben, das chinesische Solarpaneele in Europa deutlich unter ihrem normalen Marktwert verkauft wurden. Die Zölle wurden zur Milderung des Schadens eingeführt, der dem europäischen Wirtschaftszweig durch Dumping entsteht. Am selben Tag führte der Rat auf Einfuhren der gleichen Erzeugnisse auch endgültige Antisubventionszölle (auch Ausgleichszölle genannt) ein. Denn die Untersuchung der Kommission hatte insoweit ergeben, dass chinesische Unternehmen, die nach Europa exportierten, unzulässige Subventionen erhielten, wodurch die Solarpaneelhersteller aus der Union ebenfalls empfindlich geschädigt wurden. 26 von diesen Zöllen (zum Satz von durchschnittlich 47,7 %) betroffenen Unternehmen klagten beim Gericht der Europäischen Union auf Nichtigerklärung der betreffenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen.
EuG: Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen rechtmäßig
Das EuG hat die Klagen abgewiesen und sämtliche vom Rat festgesetzten endgültigen Zölle bestätigt. Die Unionsorgane seien zu Recht davon ausgegangen, dass das "Ausfuhrland" zur Ermittlung des dortigen Normalwerts der Solarpaneele nicht zwangsläufig für das Erzeugnis insgesamt, gleich welchen Ursprungs, auf die gleiche Art und Weise bestimmt werden musste. Sie hätten annehmen dürfen, dass für die Zellen und Module mit Ursprung in oder versandt aus China sowie für die aus dritten Ländern versandten Module mit Ursprung in China das Ausfuhrland dem Ursprungsland entspreche (China), während für die aus China versandten Module mit Ursprung in einem dritten Land das Ausfuhrland nicht dem Ursprungsland, sondern dem Zwischenland (wiederum China) entspreche. Diese Entscheidung könne im Rahmen des Ermessensspielraums mit dem Ziel gerechtfertigt werden, das Vorliegen etwaiger Dumpingpraktiken in China und nicht in einem anderen Land zu untersuchen.
Festgesetzte Zölle verhältnismäßig
Laut EuG wurden Zellen und Fotovoltaikmodule auch zu Recht als ein einziges Erzeugnis eingeordnet. Denn den Zellen und den Modulen sei die Besonderheit gemein, dass sie Sonnenenergie in Strom umwandeln könnten. Zudem seien beide für den Einbau in Fotovoltaiksysteme bestimmt. Der Satz der vom Rat festgesetzten Zölle sei außerdem erforderlich, um den Schaden wiedergutzumachen, der dem Wirtschaftszweig der Union durch die "gedumpten" Einfuhren entstanden sei. Sonstige mögliche Schadensursachen wie etwa die Einfuhren aus Taiwan, die Kürzung der Beihilferegelungen in bestimmten Mitgliedstaaten, die Rohstoffpreise, die Einfuhren von Zellen und Modulen aus China durch Hersteller in der Union oder aber die Finanzkrise seien von den Unionsorganen eingehend und substantiiert bewertet worden.
Kläger konnten Schadensursächlichkeit nicht widerlegen
Die Auswirkungen dieser Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union seien von den schädigenden Wirkungen der "gedumpten" Einfuhren gebührend unterschieden und abgegrenzt worden. Von keinem dieser Faktoren sei angenommen worden, dass er den festgestellten Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und dem empfindlichen Schaden für den Wirtschaftszweig der Union unterbrechen könne. Die Unternehmen, die sich gegen die Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen wendeten, hätten weder Argumente noch Beweise gegen einen Kausalzusammenhang präsentiert. Diese Faktoren hätten somit nicht zu irgendeiner spürbaren Schädigung geführt, die die Unionsorgane den untersuchten Einfuhren nicht hätten zurechnen dürfen.