EuG: Adidas unterliegt im Streit um eine der Drei-Streifen-Marken

Die Unionsmarke von adidas, die aus drei parallelen, in beliebiger Richtung angebrachten Streifen besteht, ist nichtig. Dies geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichts Erster Instanz vom 19.06.2019 hervor. Der Sportartikelhersteller habe nicht nachgewiesen, dass diese Marke im gesamten Gebiet der Union infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, heißt es in der Begründung (Az.: T-307/17).

EUIPO: Marke hätte nicht eingetragen werden dürfen

Im Jahr 2014 hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten von adidas die Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen eingetragen. In ihrer Anmeldung hatte adidas angegeben, dass die Marke aus drei parallelen und im gleichen Abstand zueinander angeordneten Streifen einheitlicher Breite bestehe, die in beliebiger Richtung an der Ware angebracht seien. Im Jahr 2016 erklärte das EUIPO nach einem Antrag auf Nichtigerklärung durch das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe BVBA die Eintragung dieser Marke mit der Begründung für nichtig, dass sie weder originäre noch durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft habe. Die Marke hätte nach Ansicht des EUIPO nicht eingetragen werden dürfen. Insbesondere habe adidas nicht nachgewiesen, dass die Marke in der gesamten Europäischen Union infolge von Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe.

Keine Berücksichtigung zahlreicher von adidas vorgelegter Beweise

Mit dem jetzt ergangenen Urteil bestätigt das Gericht der Europäischen Union die Nichtigkeitsentscheidung und wies die Klage von adidas gegen die Entscheidung des EUIPO ab. Das Gericht betonte zunächst, dass es sich bei der fraglichen Marke nicht um eine Mustermarke handelt, die aus einer Reihe von Elementen besteht, die regelmäßig wiederholt werden, sondern um eine gewöhnliche Bildmarke. Das Gericht stellte sodann fest, dass Benutzungsformen, die von den wesentlichen Merkmalen der Marke, wie beispielsweise ihrem Farbschema (schwarze Streifen auf weißem Hintergrund), abweichen, nicht berücksichtigt werden können. Das EUIPO habe daher zu Recht viele von adidas vorgelegte Beweise mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie andere Zeichen betrafen, wie insbesondere Zeichen, bei denen das Farbschema umgekehrt war (weiße Streifen auf schwarzem Hintergrund).

Beweise nur auf fünf Mitgliedstaaten bezogen

Schließlich stellte das Gericht fest, dass das EUIPO mit seiner Feststellung, dass adidas nicht nachgewiesen habe, dass die fragliche Marke im gesamten Gebiet der Union benutzt worden sei und dass sie infolge ihrer Benutzung in diesem Gebiet Unterscheidungskraft erlangt habe, keinen Beurteilungsfehler begangen hat. Von den von adidas vorgelegten Beweisen hätten sich nämlich die einzigen, die von gewisser Relevanz waren, nur auf fünf Mitgliedstaaten bezogen. Sie konnten im vorliegenden Fall nach Ansicht des EuG nicht auf das gesamte Gebiet der Union hochgerechnet werden.

adidas sieht umfangreichen Schutz der Drei-Streifen-Marke nicht gefährdet

Die Entscheidung beschränkt sich nach Darstellung des Unternehmens auf eine spezielle Ausführung. Die umfangreichen EU-Markenrechte für die drei Streifen in unterschiedlichen Formen blieben unberührt. "Diese Entscheidung beschränkt sich auf eine spezifische Ausführung der Drei-Streifen-Marke und hat keinen Einfluss auf den breiten markenrechtlichen Schutz, den adidas auf seine bekannte Drei-Streifen-Marke in verschiedenen Formen in Europa nach wie vor hat", sagte eine adidas-Sprecherin. "Wir werden sie nun eingehend analysieren und die Hinweise aus dem Urteil für das künftige Vorgehen zum Schutz unserer Drei-Streifen Marke für verschiedene Positionierungen auf den Produkten nutzen." Zu den finanziellen Folgen der Entscheidung äußerte sich das Unternehmen nicht. Die Adidas-Aktie gab im Laufe des Tages um mehr als 1,5% nach.

EuG, Urteil vom 19.06.2019 - T-307/17

Redaktion beck-aktuell, 19. Juni 2019.