AC Mailand unterliegt in Markenstreit

Der Fußballverein AC Mailand kann sein Wappen-Zeichen nicht als Marke mit Benennung der Europäischen Union für Schreibwaren und Büroartikel international registrieren lassen. Dies hat das Gericht der Europäischen Union entschieden und eine Klage des Vereins abgewiesen. Es bestehe Verwechslungsgefahr mit der älteren deutschen Wortmarke "Milan".

Inhaberin der deutschen Wortmarke MILAN rügte Verwechslungsgefahr

Im Februar 2017 beantragte der italienische Fußballverein AC Milan (AC Mailand) gemäß der Unionsmarkenverordnung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union für ein das Wappen des Vereins darstellendes Bildzeichen, und zwar unter anderem für Schreibwaren und Büroartikel. Dagegen erhob die deutsche Gesellschaft InterES Handels- und Dienstleistungs Gesellschaft mbH & Co KG im April 2017 Widerspruch. Sie verwies auf die 1984 angemeldete und 1988 eingetragene deutsche Wortmarke MILAN, die sich unter anderem auf Waren bezieht, die mit den vom Antrag des AC Mailand erfassten Waren im Wesentlichen identisch sind oder ihnen ähneln. Die deutsche Gesellschaft wendete ein, die Registrierung der angemeldeten Marke könne aufgrund ihrer Ähnlichkeit mit der älteren Marke eine Gefahr der Verwechslung beim deutschen Publikum hervorrufen. Das EUIPO gab dem Widerspruch vollumfänglich statt. Dagegen klagte der AC Mailand beim EuG.

EuG: Wappen-Zeichen wegen Verwechslungsgefahr nicht registrierfähig

Das EuG hat die Klage abgewiesen. Das Wappen-Zeichen sei wegen Verwechslungsgefahr nicht registrierfähig. Das Gericht ist auf der Grundlage einer Reihe von Beweisen, darunter Rechnungen und Werbematerial in deutscher Sprache, zu dem Ergebnis gekommen, dass die ältere Marke in Deutschland ernsthaft benutzt worden sei. Weiter hat es festgestellt, dass die ältere Marke auf dem deutschen Markt sowohl in der eingetragenen Form benutzt worden sei als auch in einer abgewandelten Form, die sich vor allem dadurch auszeichne, dass ein Bildelement hinzugefügt wurde, das den Kopf einer Art Raubvogel darstellt. In dieser Hinsicht hebt das Gericht hervor, dass das zusätzliche Bildelement zwar nicht ganz vernachlässigbar sei, aber auch nicht als dominierend angesehen werden könne und nicht geeignet erscheine, die Unterscheidungskraft des Wortelements der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form zu beeinflussen.

"AC MILAN" dominierendes Element der angemeldeten Marke

Schließlich ist das Gericht der Ansicht, dass das maßgebliche Publikum das Bildelement der angemeldeten Marke insbesondere aufgrund seiner Größe und seiner Position zwar nicht ignorieren, seine Aufmerksamkeit sich aber nicht darauf konzentrieren werde. Vielmehr werde die Aufmerksamkeit des Publikums von dem Wortelement angezogen, das aus den Buchstaben "AC" und dem Wort "MILAN" bestehe, da diese in Großbuchstaben und einer stilisierten Schriftart geschrieben sind und das aus ihnen gebildete Element deutlich länger ist als das Bildelement. Folglich sei das Element "AC MILAN" das dominierende Element der angemeldeten Marke. In diesem Zusammenhang führt das Gericht aus, dass, auch wenn ein Teil des Publikums das Wortelement "AC MILAN" der angemeldeten Marke als Bezugnahme auf den gleichnamigen Fußballverein der Stadt Mailand (Italien) wahrnehmen könne, die einander gegenüberstehenden Zeichen, die in phonetischer Hinsicht sehr ähnlich seien, beide auf die italienische Stadt Mailand hinwiesen.

Starke phonetische und mittlere visuelle Ähnlichkeit

Soweit der AC Mailand mit der Bekanntheit der angemeldeten Marke in Deutschland argumentiere, die mit der großen Bekanntheit dieses Fußballvereins zusammenhänge, weist das Gericht darauf hin, dass nur die Bekanntheit der älteren Marke, nicht aber die der angemeldeten Marke zu berücksichtigen sei, um zu beurteilen, ob die Ähnlichkeit der von zwei Marken bezeichneten Waren genügt, um eine Verwechslungsgefahr hervorzurufen. Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die Ähnlichkeiten zwischen den beiden in Rede stehenden Zeichen insgesamt groß genug seien, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Es liege eine starke phonetische Ähnlichkeit und eine mittlere visuelle Ähnlichkeit vor.

EuG, Urteil vom 10.11.2021 - T-353/20

Redaktion beck-aktuell, 10. November 2021.