Ein parlamentarischer Assistent im EU-Parlament hatte Fehlverhalten seines Chefs, eines EU-Abgeordneten, gemeldet. Es ging um Mobbing und finanzielle Unregelmäßigkeiten. Der Assistent wurde zunächst einem anderen Abgeordneten zugewiesen, nach angeblichen Repressalien wurde er dann von seinen Aufgaben befreit und sein Vertrag wurde nicht verlängert.
Der Assistent wollte das nicht hinnehmen, auch nicht, dass sein Status als Hinweisgeber nicht anerkannt werde und dass seiner Ansicht nach keine ausreichenden Schutzmaßnahmen für ihn getroffen wurden. Ferner forderte er 200.000 Euro Entschädigung. Das Parlament wies die Forderungen zurück.
Die anschließende Klage des Assistenten beim EuG hatte teilweise Erfolg (Urteil vom 11.09.2024 - T-793/22). Das EuG hat die stillschweigende Ablehnung ergänzender Schutzmaßnahmen aufgehoben. Außerdem muss das EU-Parlament dem Assistenten 10.000 Euro Entschädigung zahlen.
Ausreichende Schutzmaßnahmen nicht nachgewiesen
Das EuG betont zunächst, dass der Schutz von Hinweisgebern automatisch für alle Personen gelte, die potentiell rechtswidrige Tätigkeiten melden. Das Parlament habe den Status des Assistenten als Hinweisgeber daher nicht erst anerkennen müssen. Allerdings hätte es ihn über die Folgen seiner Meldungen informieren müssen, das habe es nicht ordnungs- und fristgemäß getan. Ferner habe der Assistent glaubwürdige Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er aufgrund der Neuzuweisung einen Schaden erlitten hat. Dann müsse aber das Parlament nachweisen, dass es seine Schutzpflicht ihm gegenüber erfüllt hat.
Das Parlament müsse alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Hinweisgebern einen ausgewogenen und effizienten Schutz vor jeder Form von Repressalien zu gewährleisten. Zwar sei die Nichtverlängerung des Vertrags nicht zu beanstanden, weil es keinen entsprechenden Antrag von Parlamentsmitgliedern gab, und die Arbeitsbeziehung zwischen Assistent und Abgeordnetem auf einem Vertrauensverhältnis beruht. Das Parlament habe dem Assistenten aber lediglich mitgeteilt, dass die Aufgabenbefreiung die einzig vorstellbare Schutzmaßnahme sei. Damit sei es den Nachweis schuldig geblieben, dass es alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.
Das Parlament habe außerdem seine Vertraulichkeitspflicht verletzt. Denn es habe ohne Zustimmung offengelegt, dass der Assistent Hinweisgeber sei, und ihn damit der Gefahr von Repressalien ausgesetzt.