EU will Geoblocking im grenzüberschreitenden Online-Handel unterbinden

Europaweites Einkaufen im Internet soll einfacher werden. Das Europäische Parlament hat am 06.02.2018 eine entsprechende Neuregelung beschlossen. Die neuen Bestimmungen sollen insbesondere das sogenannte Geoblocking unterbinden. Verbraucher können nach den Plänen der EU künftig selbst wählen, auf welcher Website sie Waren oder Dienstleistungen erwerben, ohne dass sie aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder sogar ihres vorübergehenden Aufenthaltsortes blockiert oder automatisch auf eine andere Website umgeleitet werden. Die Vereinbarung zur Geoblocking-Verordnung muss noch formell vom Rat gebilligt werden. Die neuen Vorschriften sollen neun Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten – also noch vor Ende 2018.

Gleiches Recht für ausländische und einheimische Kunden

Anbieter müssen nach der Neuregelung Online-Käufer aus einem anderen EU-Land genauso behandeln wie einheimische Kunden, das heißt ihnen Zugang zu gleichen Preisen oder Verkaufsbedingungen gewähren – wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird: Der Zielort der Bestellung (beispielsweise von Haushaltsgeräten, Elektronik, Kleidung) ist ein Mitgliedstaat, den der Gewerbetreibende in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen als Lieferziel ausweist, oder Kunde und Verkäufer vereinbaren einen Ort zur Abholung in einem solchen EU-Land (Verkäufer müssten nicht in alle EU-Länder liefern, aber Käufer sollten die Möglichkeit haben, das Paket an einem mit dem Händler vereinbarten Ort abzuholen). Die Regelung kommt zudem zur Anwendung, wenn es sich um elektronisch erbrachte, nicht urheberrechtlich geschützte Leistungen wie zum Beispiel Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting oder die Bereitstellung von Firewalls handelt oder, wenn die erworbene Dienstleistung in den Räumlichkeiten des Anbieters oder an einem Standort, an dem der Anbieter tätig ist, erbracht wird, wie Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen, Autovermietung sowie Eintrittskarten für Musikfestivals oder Freizeitparks.

Ausstellungsort einer Kredit- oder Debitkarte darf nicht zu abweichender Behandlung führen

In Zukunft dürfen Verbraucher außerdem nicht je nach dem Ausstellungsort einer Kredit- oder Debitkarte unterschiedlich behandelt werden. Während es Händlern weiterhin freisteht, die von ihnen gewünschten Zahlungsmittel zu akzeptieren, dürfen sie nach den Plänen der EU innerhalb einer bestimmten Zahlungsmarke nicht aufgrund der Nationalität diskriminieren.

Für urheberrechtlich geschützte Inhalte vorerst kein Geoblocking-Verbot

Digitale urheberrechtlich geschützte Inhalte wie E-Books, Musik, Online-Spiele oder audiovisuelle und Transportdienstleistungen fallen nach Angaben des EU-Parlaments vorerst nicht unter die neuen Regeln. Die Verhandlungsführer des Parlaments haben allerdings eine Überprüfungsklausel in das Gesetz aufgenommen, die die EU-Kommission verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren zu prüfen, ob das Verbot von Geoblocking auf solche Inhalte ausgeweitet werden sollte.

Redaktion beck-aktuell, 7. Februar 2018.