EU-Verhandlungsführer erzielen Einigung bei Urheberrechtsreform

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben am 13.02.2019 einen Kompromiss bei der geplanten Reform des Urheberrechts erzielt. Dies teilte die Kommission am 14.02.2019 mit. Danach haben sich die EU-Verhandlungsführer auch bei den umstrittenen Regelungen zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage und zur Haftung für Plattformbetreiber geeinigt.     

Angemessene Vergütung für Autoren und Künstler

Wie die Kommission mitteilt, werde erstmals der Grundsatz einer angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung für Autoren und Interpreten im europäischen Urheberrecht festgelegt. Außerdem hätten Autoren und Interpreten Zugang zu transparenten Informationen darüber, wie ihre Werke und Aufführungen von Verlagen und Produzenten genutzt werden. Dies solle es ihnen erleichtern, zukünftige Verträge auszuhandeln und einen faireren Anteil an den erzielten Umsätzen zu erhalten. Wenn Verlage oder Produzenten die Rechte, die Autoren und Darsteller an sie übertragen haben, nicht nutzten, könnten Autoren und Darsteller ihre Rechte widerrufen.

Leistungsschutzrecht für Presseverlage

Darüber hinaus sehe die Einigung ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage vor. Das neue Recht solle den Verlagen die Art und Weise erleichtern, wie sie über die Weiterverwendung ihrer Inhalte auf Online-Plattformen verhandeln. Journalisten erhielten damit das Recht, einen größeren Anteil an den Einnahmen aus der Online-Nutzung von Pressepublikationen zu erhalten. Ausgenommen von dem neuen Recht seien individuelle Worte und sehr kurze Textausschnitte (individual words and very short extracts of press publications). Auf die Bürger und individuellen Nutzer habe das neue Leistungsschutzrecht keinen Einfluss, unterstrich die Kommission.

Haftung von Plattformbetreibern

Auch bei der Haftung von Plattformbetreibern wie etwa youtube für Urheberrechtsverstöße durch Uploads ihrer Nutzer haben sich die Unterhändler laut Kommission geeinigt. Danach werde bei den unter Artikel 13 des Richtlinienentwurfs fallenden Plattformen davon ausgegangen, dass sie urheberrechtliche Handlungen ausführen, also geschützte Inhalte für die Öffentlichkeit wiedergeben oder zugänglich machen, und dafür von den betreffenden Rechteinhabern eine Genehmigung einholen müssen. Bestünden keine Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern, müssten die Plattformen bestimmte Maßnahmen ergreifen, um der Haftung zu entgehen, wenn die Rechteinhaber ihnen Informationen über ihre Werke übermittelt haben. Insbesondere müssten sie sich nach besten Kräften darum bemühen, dass nicht autorisierte Inhalte, über die die Rechteinhaber die erforderlichen und relevanten Informationen übermittelt haben, nicht verfügbar gemacht werden, und nach Erhalt einer Meldung zügig tätig werden, um etwaige nicht autorisierte Inhalte zu entfernen, sowie sich nach besten Kräften bemühen, ein erneutes Hochladen zu verhindern.

Haftungsprivilegierung für neue kleine Plattformen

Eine weniger strenge Haftung solle es für neue kleine Plattformen geben, so die Kommission weiter. Diese sollen von einer vereinfachten Regelung profitieren, wenn es keine Genehmigung der Rechteinhaber gebe. Dies betreffe Online-Dienstleister, die in der Union seit weniger als drei Jahren bestünden und einen Umsatz von weniger als zehn Millionen Euro und weniger als fünf Millionen monatliche Nutzer hätten. Um die Haftung für unbefugte Arbeiten zu vermeiden, müssten diese neuen kleinen Unternehmen nur nachweisen, dass sie alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um eine Genehmigung zu erhalten, und dass sie unverzüglich gehandelt haben, um die von den Rechteinhabern gemeldeten unbefugten Arbeiten von ihrer Plattform zu entfernen. Wenn das Publikum dieser kleinen Unternehmen jedoch höher als fünf Millionen monatliche Unique Viewer sei, müssen sie auch nachweisen, dass sie ihr Bestes getan haben, um sicherzustellen, dass Werke, die von Rechtsinhabern gemeldet wurden, nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf der Plattform erscheinen. 

Mehr Zugang zu Wissen

Die neue Richtlinie solle außerdem einen breiteren Zugang zu Wissen gewährleisten, indem sie die Urheberrechtsbestimmungen in den Bereichen Text und Data Mining für Forschungs- und andere Zwecke, Bildung und Erhaltung des kulturellen Erbes vereinfacht: Forschungseinrichtungen, Universitäten und andere Nutzer sollen nach den Plänen der EU in der Lage sein, die wachsende Zahl von Veröffentlichungen und Daten, die online für Forschungszwecke oder andere Zwecke zur Verfügung stehen, optimal zu nutzen, da sie von einer Urheberrechtsausnahme zur Durchführung von Text- und Data Mining für große Datensätze profitieren würden. Dies werde auch die Entwicklung der Datenanalyse und der künstlichen Intelligenz in Europa fördern, betonte die Kommisson. Schüler und Lehrer würden künftig in der Lage sein, urheberrechtlich geschützte Materialien in Online-Kursen, auch über die Grenzen hinweg, zur Veranschaulichung des Unterrichts zu verwenden.

Freie Nutzbarkeit gemeinfreier Werke

Die Erhaltung des kulturellen Erbes in den Sammlungen europäischer Museen, Archive und anderer Institutionen des kulturellen Erbes werde keine urheberrechtlichen Einschränkungen mit sich bringen, so die Kommission. Die Nutzer würden auch Zugang zu Werken, Filmen oder Musikaufnahmen haben, die heute in Europa nicht mehr kommerziell erhältlich seien, sowie zu einer größeren Vielfalt europäischer audiovisueller Werke auf Video-on-Demand-Plattformen (VoD). Es stehe ihnen völlig frei, Kopien von Gemälden, Skulpturen und anderen Kunstwerken in der Öffentlichkeit mit voller Rechtssicherheit zu veröffentlichen.

Redaktion beck-aktuell, 15. Februar 2019.

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