EU-Steuerrichtlinie gilt nicht für jede Firmenwagen-Überlassung

Die Überlassung von Firmenwagen für den privaten Gebrauch darf nicht generell der Mehrwertsteuer unterworfen werden. Die Regeln des EU-Mehrwertsteuersystems gölten nur dann, wenn es sich bei der Überlassung des Wagens um eine Dienstleistung gegen Entgelt handelt, stellt der Europäische Gerichtshof dazu auf eine Anfrage des Finanzgerichts des Saarlandes klar.

Zahlung eines Mietzinses erforderlich

Der Arbeitnehmer müsse demnach gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer von mehr als 30 Tagen dauerhaft über das Recht verfügen, das Fahrzeug zu privaten Zwecken zu benutzen und andere davon auszuschließen. Wenn der Mitarbeiter den Wagen hingegen ohne jegliche Gegenleistung zur Verfügung gestellt bekommt, finde die EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem keine Anwendung, so der EuGH. Im Ausgangsverfahren vor dem FG geht es um die Klage eines Unternehmens gegen einen Bescheid des Finanzamtes Saarbrücken.

EuGH, Urteil vom 20.01.2021 - C-288/19

Redaktion beck-aktuell, 20. Januar 2021 (dpa).