Die Überlassung von Firmenwagen für den privaten Gebrauch darf nicht generell der Mehrwertsteuer unterworfen werden. Die Regeln des EU-Mehrwertsteuersystems gölten nur dann, wenn es sich bei der Überlassung des Wagens um eine Dienstleistung gegen Entgelt handelt, stellt der Europäische Gerichtshof dazu auf eine Anfrage des Finanzgerichts des Saarlandes klar.
Zahlung eines Mietzinses erforderlich
Der Arbeitnehmer müsse demnach gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer von mehr als 30 Tagen dauerhaft über das Recht verfügen, das Fahrzeug zu privaten Zwecken zu benutzen und andere davon auszuschließen. Wenn der Mitarbeiter den Wagen hingegen ohne jegliche Gegenleistung zur Verfügung gestellt bekommt, finde die EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem keine Anwendung, so der EuGH. Im Ausgangsverfahren vor dem FG geht es um die Klage eines Unternehmens gegen einen Bescheid des Finanzamtes Saarbrücken.
EuGH, Urteil vom 20.01.2021 - C-288/19
Redaktion beck-aktuell, 20. Januar 2021 (dpa).
Zum Thema im Internet
Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Internetseite des EuGH.
Aus der Datenbank beck-online
Ganssauge/Schmitz, Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer WPg 2020, 894
Generalanwalt beim EuGH, Entgeltliche Dienstleistungen, Vorabentscheidungsersuchen, Mehrwertsteuersystem, Mehrwertsteuerausschuß, Überlassung des Fahrzeugs, BeckRS 2020, 23066 (Schlussantrag)
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BFH zu Firmenwagenbesteuerung: Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern geldwerten Vorteil, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 15.02.2017, becklink 2005774