EU-Parlament und Mitgliedstaaten einigen sich auf neue Roamingverordnung

Das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten haben sich gestern über eine neue Roamingverordnung geeinigt. Demnach wird das bestehende System, in dem von den Bürgerinnen und Bürgern für Anrufe oder Datenverkehr auf Reisen innerhalb der EU keine zusätzlichen Gebühren verlangt werden dürfen, bis 2032 verlängert und es werden zusätzliche Vorteile und Schutzvorkehrungen für Verbraucherinnen und Verbraucher eingeführt.

Höhere Qualität für die Verbraucher

Die gestrige Einigung geht auf einen Vorschlag der EU-Kommission von Februar 2021 zurück. Der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar Thierry Breton zeigt sich über die Einigung erfreut: "Heute sorgen wir nicht nur dafür, dass diese Vorteile erhalten bleiben, sondern steigern sie sogar noch: bessere Qualität, bessere Dienstleistungen, noch mehr Transparenz." Die Verordnung tritt am 01.07.2022 in Kraft. Die neuen Regeln sehen insbesondere vor, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auf ihren Reisen Roamingdienste in der gleichen Qualität bekommen, wie sie es zu Hause gewöhnt sind. Verbraucherinnen und Verbraucher, die zu Hause in der Regel 5G-Dienste nutzen, sollen auch beim Roaming 5G-Dienste (soweit vorhanden) in Anspruch nehmen können. Wenn sich bestimmte Faktoren auf die Qualität des Roamings auswirken könnten, müssen die Betreiber ihre Kundschaft unverzüglich darüber informieren.

Vermeidung unerwartet hoher Gebühren

Ab 2022 sind Betreiber außerdem verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden im Ausland angemessen über zusätzliche Gebühren zu informieren, die beim Anruf von Kundendienstnummern, Helpdesks oder Versicherungsgesellschaften entstehen können. Von zu Hause aus sind solche Dienste in der Regel gebührenfrei oder zu geringen Kosten erreichbar, aus dem Ausland fallen aber oft zusätzliche Gebühren an. Kunftig sollen sich Verbraucherinnen und Verbraucher sachkundig entscheiden können, ob sie solche Dienste wirklich in Anspruch nehmen wollen. Die neue Verordnung gewährleistet zudem eine bessere Information, wenn sich ihr Handy in sogenannte nicht-terrestrische Netze einbucht. Dies kann beispielsweise im Flugzeug oder auf einem Schiff geschehen. Sobald eine Kostenschwelle von 50 Euro oder eine andere im Voraus festgelegte Obergrenze erreicht wird, soll der Dienst automatisch unterbrochen werden. Zudem können Betreiber weitere Dienste wie das Blockieren des Roamings in Flugzeugen und auf Schiffen anbieten.

Bessere Aufklärung und bessere Erreichbarkeit von Notrufdiensten

Die neue Verordnung wird laut EU-Kommission zudem sicherstellen, dass Bürgerinnen und Bürger einfacher kostenlos Notrufe tätigen können und dass dabei auch der Anruferstandort übermittelt wird. Die Betreiber müssen dafür sorgen, dass ihre Kundschaft über die Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten über den Notruf 112 (die einheitliche europäische Notrufnummer) und andere alternative Zugangsmöglichkeiten, beispielsweise über Echtzeit-SMS oder über Apps für Menschen mit Behinderungen informiert werden. Bis Juni 2023 müssen die Betreiber ihre Kundinnen und Kunden automatisch per SMS über vorhandene alternative Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten informieren.

Sicherung der Tragfähigkeit für Betreiber: Senkung der Obergrenzen für Vorleistungsentgelte

In der neuen Roamingverordnung werden schließlich auch niedrigere Vorleistungsentgelte festgesetzt. Dabei handelt es sich um Entgelte, die der abwickelnde Mobilfunkbetreiber den besuchenden Mobilfunkbetreibern für den Zugang zu seinem jeweiligen Netz in Rechnung stellt, damit deren Kundinnen und Kunden im Ausland Roamingdienste nutzen können. Die Obergrenzen auf der Vorleistungsebene werden in einer Höhe festgesetzt, die sicherstellt, dass es für die Betreiber dauerhaft rentabel bleibt, Roamingdienste zu Inlandspreisen für Verbraucher zu erbringen. Niedrigere Vorleistungsentgelte kommen den Verbraucherinnen und Verbrauchern zugute, so die Kommission. Sie stellten sicher, dass alle Betreiber in der Lage seien, wettbewerbsfähige Roamingtarife nach dem Grundsatz des "Roamings zu Inlandspreisen" anzubieten.

Redaktion beck-aktuell, 10. Dezember 2021.