EU-Parlament stärkt Verbraucherrechte beim Online- und Offline-Warenhandel

Das Parlament hat am 26.03.2019 neue Regeln für einen besseren Verbraucherschutz beim Warenkauf über das Internet oder im Laden und auch für das Herunterladen von Musik und Spielen gebilligt. Mit den neuen Regelungen werden die wichtigsten vertraglichen Rechte harmonisiert, wie etwa die den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und deren Anwendung. Sie sind Teil der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, die darauf abzielt, Verbrauchern und Unternehmen einen besseren Zugang zu Online-Gütern und-Dienstleistungen in ganz Europa zu gewährleisten.

Mehr Rechte beim Herunterladen von Daten

Nach den ersten EU-weiten Vorschriften für “digitale Inhalte" sollen Verbraucher, die Musik, Apps, Spiele kaufen oder herunterladen oder Cloud-Dienste nutzen, besser geschützt werden, wenn ein Verkäufer die Inhalte oder Dienste nicht oder nur unzureichend bereitstellt. Diese Verbraucherschutzrechte gölten gleichermaßen für Verbraucher, die ihre Daten im Austausch für solche Inhalte oder Dienste bereitstellen, und für “zahlende" Verbraucher.

Beweislastumkehr zugunsten von Verbrauchern im Gewährleistungsfall

Die Vorschriften legen fest, wie das Europäische Parlament weiter mitteilt, dass, wenn es nicht möglich sein sollte, fehlerhafte Inhalte oder Dienste innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren, der Verbraucher Anspruch auf eine Preisminderung oder eine vollständige Vergütung innerhalb von 14 Tagen hat. Sollten Mängel innerhalb eines Jahres nach Lieferdatum auftreten, so werde vermutet, dass sie bereits vorhanden waren, ohne dass der Verbraucher dies beweisen müsse (Beweislastumkehr). Für kontinuierliche Lieferungen während der Vertragsdauer obliege die Beweislast dem Verkäufer. Die Beweislastumkehr solle ein Jahr zugunsten des Verbrauchers gelten. Mitgliedsstaaten könnten diesen Zeitraum auf zwei Jahre ausweiten.

Warenhandelsrichtlinie gilt sowohl online als auch für klassischen Einzelhandel

Die Mindestgewährleistungsfrist für einmalige Lieferungen dürfe zwei Jahre nicht unterschreiten. Für kontinuierliche Lieferungen gelte diese für den Lauf der Vertragsdauer. Die Richtlinie über den Warenhandel gelte sowohl für den Online- als auch für den klassischen Einzelhandel, also für den Kauf beispielsweise eines Haushaltsgeräts, Spielzeugs oder Computers, entweder über das Internet oder im Laden um die Ecke.

Recht auf Updates für Waren wie “intelligente“ Kühlschränke

Waren mit digitalen Elementen wie “intelligente“ Kühlschränke, Smartphones, TV-Geräte sowie vernetzte Uhren fallen ebenfalls unter diese Richtlinie. Verbraucher, die diese Waren kaufen, hätten ein Recht auf den Erhalt notwendiger Updates innerhalb eines Zeitraums, der “vom Verbraucher als angemessen erwartet werden kann“, in Abhängigkeit der Warenart und des Zwecks von Waren und digitalen Elementen.

Redaktion beck-aktuell, 26. März 2019.