EU-Kommission: Neue Vorschriften für grenzüberschreitend tätige Unternehmen

Die Europäische Kommission hat am 25.04.2018 neue Vorschläge zum Gesellschaftsrecht unterbreitet, die Unternehmen grenzüberschreitende Umzüge, Zusammenschlüsse oder Spaltungen erleichtern sollen. Gleichzeitig sollen Arbeitnehmerrechte geschützt und Missbräuche des Steuerrechts verhindert werden. Durch die Digitalisierung der Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Gründung und der Tätigkeit von Unternehmen soll auch das Wachstumspotenzial europäischer Unternehmen gesteigert werden.

Einheitliche Vorschriften über Umzüge, Zusammenschlüsse und Aufspaltungen von Unternehmen

Mit den neuen Vorschriften sollen EU-weite Verfahren für grenzüberschreitende Umzüge, Zusammenschlüsse und Aufspaltungen von Unternehmen in zwei oder mehr neue Gesellschaften eingeführt werden. Im Einklang mit einem wegweisenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs sollen die Verfahren beim Umzug eines Unternehmens von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen vereinfacht werden. Die neuen Regeln für grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen enthalten spezifische Vorkehrungen, die es den einzelstaatlichen Behörden erleichtern sollen, gegen Missbräuche vorzugehen. Für solche Fälle sind wirksame Schutzvorschriften gegen Kunstkonstrukte zur Umgehung von Steuervorschriften, Arbeitnehmerrechten oder Interessen von Gläubigern oder Minderheitsaktionären vorgesehen. Dann kann die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats das betreffende Vorhaben vorab stoppen.

Ziel: Schaffung gerechteren Binnenmarktes

Derzeit weisen die innerstaatlichen Vorschriften erhebliche Unterschiede von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat auf oder gehen mit übermäßigen Verwaltungslasten einher. Das halte viele Unternehmen davon ab, wirtschaftliche Chancen zu nutzen, da der bürokratische Aufwand zu hoch scheine, erläutert die Kommission. Außerdem habe die gegenwärtige Rechtslage zur Folge, dass die Interessen von Beschäftigten, Gläubigern und Minderheitseignern bei Verlagerungen ins Ausland nur unzureichend geschützt sind. Die neuen Regeln sind laut Kommission Teil ihrer Bemühungen um einen gerechteren Binnenmarkt. Sie ergänzen die Initiativen der Kommission zur Entsendung von Arbeitnehmern, zur Bekämpfung von Steuerumgehung und -betrug und zur Europäischen Arbeitsbehörde. Ziel dieser Vorschläge sei es, den Umzug oder die Neuorganisation von Unternehmen im gesamten Binnenmarkt rechtlich einfacher und billiger zu gestalten. Die Kommission rechnet mit erheblichen Kosteneinsparungen – die Schätzungen reichen von 12.000 bis 19.000 Euro je Vorgang und belaufen sich insgesamt auf zwischen 176 und 280 Millionen Euro in einem Zeitraum von fünf Jahren.

Unternehmensgründungen online ermöglichen

In Zukunft sollen mit den Vorschlägen der Kommission Unternehmensgründungen online möglich sein. Bislang verfügten nur 17 Staaten über ein Verfahren, bei dem alle für eine Unternehmenszulassung erforderlichen Schritte online abgewickelt werden können, so die Kommission. Mit den neuen Vorschriften solle es für alle Unternehmen online möglich werden, sich registrieren zu lassen, neue Zweigniederlassungen zu errichten oder Dokumente für das Unternehmensregister einzureichen. Die Digitalisierung solle Unternehmensgründungen effizienter und kostengünstiger machen. Eine Online-Registrierung dauert im Durchschnitt halb so lange wie eine Registrierung mittels herkömmlicher Papierformulare. Die Kommission rechnet damit, dass Online-Verwaltungsvorgänge gemäß den neuen Vorschriften für die europäischen Unternehmen zu Einsparungen zwischen 42 und 84 Millionen Euro jährlich führen.

Informationen sollen gebündelt werden - Mehr Transparenz

Dank des in den aktuellen Vorschlägen vorgesehenen Grundsatzes der einmaligen Anlaufstelle sollen Unternehmen nicht länger die gleichen Informationen mehrfach unterschiedlichen Behörden vorlegen müssen. Zudem würden künftig mehr Informationen über Unternehmen in den Unternehmensregistern kostenlos einsehbar sein. Um Betrug oder Missbräuche zu verhindern, sollen die nationalen Behörden künftig untereinander Informationen über Personen, die von Geschäftsführungs- oder Vorstandsfunktionen ausgeschlossen wurden, abrufen können. Bei Betrugsverdacht sollen sie weiterhin berechtigt sein, die Anwesenheit der Unternehmenseigentümer einzufordern. Außerdem sollen sie das Recht erhalten, die Beteiligung bestimmter Einrichtungen (zum Beispiel von Notaren) am Verfahren zu verlangen.

Redaktion beck-aktuell, 26. April 2018.