EU-Kommission will Besteuerungsregeln für digitale Wirtschaft reformieren

Die Europäische Kommission will sicherstellen, dass digitale Geschäftstätigkeiten in der EU auf faire und wachstumsfreundliche Weise besteuert werden. Dafür hat sie am 21.03.2017 zwei unterschiedliche Legislativvorschläge vorgelegt. Die erste Initiative ziele darauf ab, die Körperschaftsteuer-Vorschriften zu überarbeiten, damit Gewinne dort registriert und besteuert werden, wo über digitale Kanäle signifikante Interaktionen zwischen Unternehmen und Nutzern stattfinden. Der zweite Vorschlag folge dem Ruf mehrerer Mitgliedstaaten nach einer Zwischensteuer für die wichtigsten digitalen Tätigkeiten, die derzeit in der EU überhaupt nicht besteuert würden, heißt es in der entsprechenden Mitteilung.

Gemeinsame Reform der Körperschaftsteuer für digitale Tätigkeiten

Der erste Vorschlag soll es den Mitgliedstaaten erlauben, Gewinne, die in ihrem Hoheitsgebiet erwirtschaftet werden, auch ohne eine physische Präsenz eines Unternehmens in ihrem Gebiet zu besteuern, so die Kommission. Die neuen Vorschriften stellten sicher, dass Online-Unternehmen genauso wie herkömmliche Unternehmen einen Beitrag zu den öffentlichen Einnahmen leisten. Von einer "digitalen Präsenz" oder einer virtuellen Betriebsstätte einer digitalen Plattform in einem Mitgliedstaat werde ausgegangen, wenn jährliche Erträge von mehr als sieben Millionen Euro in einem Mitgliedstaat erzielt werden, wenn mehr als 100.000 Nutzer in einem Steuerjahr in einem Mitgliedstaat zu verzeichnen sind oder bei Abschluss von mehr als 3.000 Geschäftsverträgen über digitale Dienstleistungen zwischen dem Unternehmen und gewerblichen Nutzern in einem Steuerjahr.

Klare Verbindung zwischen Ort der Gewinnerzielung und Ort der Besteuerung

Die neuen Vorschriften sollen nach den Plänen der Kommission auch die Art und Weise, wie Gewinne auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, dahingehend verändern, dass besser widergespiegelt werde, wie die Online-Wertschöpfung der Unternehmen erfolge (beispielsweise je nach dem Ort, an dem sich der Nutzer zum Zeitpunkt des Verbrauchs befindet). Letztlich wird nach Angaben der Kommission durch das neue System eine klare Verbindung zwischen dem Ort der Erzielung digitaler Gewinne und dem Ort der Besteuerung dieser Gewinne hergestellt. Die Maßnahme könnte schließlich in den Geltungsbereich der Gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (CCCTB) aufgenommen werden – die von der Kommission bereits vorgeschlagene Initiative zur besseren Zuordnung der Gewinne multinationaler Unternehmensgruppen gemäß dem Ort der Wertschöpfung.

Übergangssteuer für bestimmte Erträge aus digitalen Tätigkeiten

Die geplante Übergangssteuer solle sicherstellen, dass Tätigkeiten, die derzeit nicht wirksam besteuert werden, direkte Einnahmen für die Mitgliedstaaten schaffen. Sie werde auch dazu beitragen, einseitige Maßnahmen zur Besteuerung digitaler Tätigkeiten in bestimmten Mitgliedstaaten zu verhindern, die zu einem für den Binnenmarkt schädlichen Flickwerk nationaler Maßnahmen führen könnten, heißt es in der Mitteilung der Kommission. Im Gegensatz zu der gemeinsamen EU-weiten Reform der zugrundeliegenden Steuervorschriften würde diese indirekte Steuer auf Erträge angewandt, die mit bestimmten, bisher überhaupt nicht besteuerten digitalen Tätigkeiten erwirtschaftet werden. Dieses System sei nur als Zwischenlösung bis zur Umsetzung der umfassenden Reform gedacht und verfüge über Mechanismen zur Verhinderung einer möglichen Doppelbesteuerung.

Wichtige Rolle des Nutzers bei der Wertschöpfung

Die Steuer soll nach der geplanten Neuregelung Erträge aus Tätigkeiten erfassen, bei denen die Nutzer eine wichtige Rolle bei der Wertschöpfung spielen und die mit den derzeitigen Steuervorschriften sehr schwierig zu erfassen seien, beispielsweise Erträge aus dem Verkauf von Online-Werbeflächen, Erträge aus digitalen Vermittlungsgeschäften, die Nutzern erlauben, mit anderen Nutzern zu interagieren und die den Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen zwischen ihnen ermöglichen und Erträge aus dem Verkauf von Daten, die aus Nutzerinformationen generiert werden.

Keine Belastung für kleinere Start-up- und Scale-up-Unternehmen

Die Steuereinnahmen würden von den Mitgliedstaaten erhoben, in denen die Nutzer ansässig sind, betonte die Kommission. Die Besteuerung solle nur für Unternehmen mit jährlichen weltweiten Gesamterträgen in Höhe von 750 Millionen Euro und EU-Erträgen in Höhe von 50 Millionen Euro gelten. Dadurch werde sichergestellt, dass kleinere Start-up- und Scale-up-Unternehmen nicht belastet würden. Mit einem Steuersatz von 3% könnten jährlich Einnahmen von fünf Milliarden Euro in den Mitgliedstaaten erzielt werden, schätzt die Kommission.

Redaktion beck-aktuell, 21. März 2018.

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