Ablehnungen wegen Unvollständigkeit moniert
Konkret moniert die Kommission, dass einige dieser Anträge wegen Unvollständigkeit abgelehnt würden, ohne dass die deutschen Behörden bei den Antragstellern zusätzliche Angaben einholen. Das führe dazu, dass einige Berechtigte keine Erstattung bekämen. Damit verstoße Deutschland gegen das Recht auf Mehrwertsteuer-Erstattung.
Verfahren betrifft nicht für MwSt-Zwecke erfasste Unternehmen
Unternehmen können sich bei der Lieferung von Waren in ein anderes EU-Land oder bei der Erbringung von Dienstleistungen die dort entrichtete Mehrwertsteuer erstatten lassen. Tun sie dies regelmäßig, sind sie ohnehin für Mehrwertsteuer-Zwecke erfasst. Das Verfahren der EU-Kommission bezieht sich auf Firmen, die nicht erfasst sind, weil sie nur im Einzelfall solche grenzüberschreitenden Geschäfte machen.