EU-Kommission will strenge Regeln für sogenannte ewige Chemikalien
Persistente organische Schadstoffe (persistent organic pollutants: POP) sind Chemikalien mit giftigen Eigenschaften, die für lange Zeit in der Umwelt verbleiben, sich in Nahrungsketten anreichern und der menschlichen Gesundheit und der Umwelt schaden können. Obwohl persistente organische Schadstoffe eigentlich nicht mehr in neuen Produkten verwendet werden, können sie noch immer in einigen Konsumgütern wie wasserdichten Textilien, Möbeln, Kunststoffen und Elektronikgeräten nachgewiesen werden, wenn diese zu Abfällen werden. Der gestern angenommene Vorschlag ist laut Kommission ein wichtiger Schritt hin zur Schaffung einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft, wie im Rahmen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft angekündigt. Er trage im Rahmen des europäischen Grünen Deals zum Null-Schadstoff-Aktionsplan und zur Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien bei. "Ehrgeizige Grenzwerte für diese Stoffe sind auch erforderlich, um hochwertige, schadstofffreie Sekundärrohstoffe zu fördern, die in einer wachsenden Kreislaufwirtschaft bedenkenlos genutzt werden können", erklärte EU-Umweltkommissar Virginijus Sinkevičius.
POP-Verordnung regelt umweltgerechten Umgang mit schädlichen Abfällen
Mit dem Vorschlag werden die Anhänge der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) geändert. Insbesondere sollen strenge Grenzwerte für Per- und Polyfluoralkylsubstanzen eingeführt werden, die auch als "ewige Chemikalien" bezeichnet werden und beispielsweise in wasserdichten Textilien, Löschschaum und bearbeitetem Holz zu finden sind. Gemäß der POP-Verordnung, mit der die internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens und des UNECE-POP-Protokolls umgesetzt werden, müssen Abfälle, die persistente organische Schadstoffe enthalten, auf umweltgerechte Weise mit möglichst geringen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bewirtschaftet werden. Die in die Luft, das Wasser und den Boden abgegebenen POP-Emissionen müssen, mit dem Ziel diese Emissionen letztendlich gänzlich zu beseitigen, auf ein Minimum gesenkt werden. Auch das Ausmaß, in dem diese giftigen Stoffe in die Umwelt freigesetzt werden, muss auf ein Minimum reduziert werden. Die gewonnenen Sekundärmaterialien sollten in jedem Fall sicher und, soweit möglich, frei von Schadstoffen sein. Bei der Beseitigung von Abfällen, deren POP-Konzentration über dem Grenzwert liegt, müssen diese persistenten organischen Schadstoffe zerstört oder irreversibel umgewandelt werden.
Redaktion beck-aktuell, 29. Oktober 2021.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Lutz-Bachmann/Vorbeck/Wengenroth, Menschenrechte und Umweltschutz in Lieferketten - der Regierungsentwurf eines Sorgfaltspflichtengesetzes, BB 2021, 906
Falke, Neue Entwicklungen im Europäischen Umweltrecht, ZUR 2019, 440
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