Regelung gilt zunächst für 6 Monate
Die Maßnahme betrifft Masken und Schutzausrüstung sowie Testkits, Beatmungsgeräte und andere medizinische Ausrüstung. Sie gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten, kann jedoch noch weiter verlängert werden. Der Beschluss gilt für alle Einfuhren rückwirkend ab dem 30.01.2020.
Hintergrund
Das geltende EU-Recht enthält Instrumente für Ausnahmesituationen, die es ermöglichen, den Opfern von Katastrophen zu helfen. Diese können in der durch das Coronavirus ausgelösten Gesundheitskrise eingesetzt werden. Das Zollrecht der EU (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009) sieht die Möglichkeit der zollfreien Einfuhr von Waren vor, die "für Katastrophenopfer bestimmt sind". Sie kann von staatlichen Organisationen oder anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege genutzt werden. Voraussetzung hierfür ist ein Beschluss der Kommission, den sie auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten fasst. Entsprechende Bestimmungen für die Befreiung der Einfuhr bestimmter Gegenstände von der Mehrwertsteuer finden sich auch im Mehrwertsteuerrecht der EU (Richtlinie 2009/132/EG).