Individuelle Betroffenheit nicht nachgewiesen
Der US-Videodienst argumentierte, die Neuordnung verstoße gegen den freien Dienstleistungsverkehr, die Niederlassungsfreiheit sowie die Beihilfe- und Steuerbestimmungen der EU. Das Gericht wies jedoch alle von Netflix vorgebrachten Zulässigkeitskriterien für die Klage ab. Unter anderem habe Netflix nicht dargelegt, dass der Dienst durch die Änderung wesentlich beeinträchtigt worden und individuell betroffen sei. Zudem betonten die Richter, die tatsächlichen Folgen des angefochtenen Beschlusses ergäben sich erst aus Durchführungsmaßnahmen wie Abgabebescheiden, die Netflix vor nationalen Gerichten anfechten könne.
Netflix wollte Regelung grundsätzlich anfechten
Netflix hatte vorgetragen, der Dienst könne vor einem nationalen Gericht die Regelung nicht grundsätzlich als Verstoß gegen EU-Recht anfechten und war deshalb direkt nach Luxemburg gegangen.