Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen für unbefugte Personen verboten
Die Einführung einer unentgeltlichen Steuerrechtsberatung, die von Studenten für Studenten unter Anleitung von Rechtsanwälten erbracht wird, sieht sich der Hürde gegenüber, dass nach dem StBerG die Hilfeleistung in Steuersachen "geschäftsmäßig" nur von befugten Personen ausgeübt werden darf, unter anderem Steuerberatern und Rechtsanwälten. § 5 StBerG verbietet unbefugten Personen die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Verstöße sind bußgeldbewehrt.
VFS Hannover hält Verbot für verfassungswidrig
Der VFS Hannover ist allerdings der Ansicht, dass dieses Verbot in seiner derzeitigen Anwendung verfassungswidrig ist. Der Wortlaut des Verbots sei identisch mit einem Verbot für alle anderen Rechtsgebiete im früheren RBerG, das vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2004 für verfassungswidrig erachtet und daher vom Gesetzgeber in der Folge abgeschafft worden sei. Seither seien nach § 6 RDG unentgeltliche studentische Beratungen – außerhalb des Steuerrechts – erlaubt und an den deutschen Universitäten auch im Rahmen von Law Clinics verbreitet.
Klage auf Feststellung der Zulässigkeit gescheitert
Der VFS Hannover versuchte, diese Frage vorab zu klären und strengte dazu beim Finanzgericht Niedersachsen eine Klage auf Feststellung der Zulässigkeit einer Tax Law Clinic an. Das FG (BeckRS 2019, 17357) wies die Klage aber als unzulässig ab. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung. Die Durchführung einer unentgeltlichen Steuerrechtsberatung sei trotz eines möglicherweise drohenden Bußgeldes zumutbar, gerichtliche Schritte könnten erst gegen anschließende repressive Maßnahmen der Finanzverwaltung erfolgen, so der BFH laut VFS Hannover.