Schatzsuche bei den Banken: Erben kommen oft nur schwer an ihr Geld
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Viele Erben wissen nicht, wo der Verstorbene überall ein Bankkonto hat. Und die Geldinstitute machen ihnen den Nachweis ihrer Ansprüche oft übermäßig schwer. Experten fordern eine Gesetzesänderung.

"Oft ist es eine Detektivarbeit rauszukriegen, wo der Verstorbene sein Geld angelegt hat", berichtet Marwan Hamdan, Fachanwalt für Erbrecht und Hochschulprofessor, aus leidvoller Erfahrung. Nicht einfach bei rund 1.700 Geldinstituten in Deutschland. Sein Kollege Alexander Knauss kann da ein drastisches Beispiel aus seiner eigenen Praxis beisteuern: Viele Menschen leben heutzutage im Alter allein und vereinsamt, gibt er zu bedenken. "Ein Mandant von mir hatte keine Unterlagen, weil die Erblasserin irgendwann tot in ihrer Wohnung aufgefunden worden war und der Vermieter alles weggeworfen hatte." Noch schwieriger sei es mit Online-Konten, ergänzt Fachanwalt Cornel Potthast: Da seien oft alle Unterlagen auf dem PC oder Smartphone, und der Erbe könne nicht darauf zugreifen, weil er das Passwort nicht kenne, sagte er am Mittwochabend bei einer Veranstaltung des Deutschen Anwaltvereins ins Berlin.

Wo ist das Konto, und wie kommt man dran? So fassen die Experten die beiden Hauptprobleme zusammen, wenn jetzt haufenweise Mitglieder der "Boomer-Generation" Geldvermögen erben. Banken müssen Anlagen auf Konten und Depots zwar dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt melden, und das wiederum schickt Kontrollmitteilungen sowohl an die Kollegen am Wohnsitz des Verstorbenen als auch an dem der Erben. Doch dazu müssen sie erst einmal erfahren, dass ihr Kunde nicht mehr lebt. Und Sohn, Tochter oder wer auch immer dann durch ein Testament oder die gesetzliche Erbfolge den Anspruch auf die Beträge oder Finanzprodukte hat (oder zumindest einen Pflichtteil), können laut BFH von den Behörden keine Auskünfte verlangen, erklären die drei Anwälte: "Die rücken die Angaben nicht raus." Da hilft es nach der geltenden Gesetzeslage auch nicht, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und das Bundeszentralamt für Steuern aufgrund von Vorschriften im Kreditwesengesetz, Geldwäschegesetz und der Abgabenordnung vieles wissen.

Schlummernde Milliarden auf nachrichtenlosen Konten

Die Folge ist das, was man "nachrichtenlose Konten" nennt. Zwei bis neun Milliarden Euro schlummern dort, lauten vage Schätzungen – bis die Geldhäuser das Geld womöglich selbst an sich nehmen. Der Staat profitiert dann durch die darauf anfallenden Steuern ebenfalls von dem, was eigentlich Eigentum der unbekannten und unwissenden Erben ist. Die Rechtsberater wollen daher auf dem heute beginnenden 20. Deutschen Erbrechtstag fordern, dass der Gesetzgeber ein zentrales Register für solche Fälle einrichtet. An sich eine alte Forderung: Schon vor Jahren haben die Grünen dies vorgeschlagen und dann zweimal das Land Niedersachsen. Der Bundesrat hat sich dies zu eigen gemacht und den "Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über unbekanntes Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener" beschlossen, den Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) im vergangenen August getreulich an den Bundestag weitergeleitet hat. So verlangt es Art. 76 Abs. 3 GG bei Initiativen der Länderkammer. Doch das Parlament hat noch nicht einmal darüber beraten.

Der Grund, so die DAV-Erbrechtler, steckt im schwarz-roten Koalitionsvertrag. "Wir fördern soziale Innovationen und nutzen dafür Gelder aus nachrichtenlosen Konten in einem revolvierenden Fonds", heißt es dort knapp. CDU/CSU und SPD geht also der Vorschlag des Bundesrats nicht weit genug – sie wollen, dass der Staat das Geld gleich selbst ausgibt, statt nach Erben zu suchen. "Das wäre eine Enteignung!", empört sich Fachanwältin Stephanie Herzog, die wegen Verkehrsproblemen verspätet zu der Expertenrunde stieß. Umstritten war unter den Fachleuten, ob man die Aufgabe der Nachforschung den Nachlassgerichten oder den Erben aufhalsen sollte. Auf jeden Fall aber gaben sie den Rat: Zwar denke niemand gerne an den eigenen Tod – doch solle jeder rechtzeitig ein Testament mit den nötigen Angaben machen, gegebenenfalls auch den Passwörtern für Online-Konten.

Der zweite große Stolperstein neben der Auffindbarkeit ist die Legitimation gegenüber dem Geldhaus, wenn man denn weiß, wo die ererbten Schätze liegen. Mit einem Erbschein ist das kein Problem. Doch dessen Ausstellung kostet Geld (je nach dem sogenannten Geschäftswert des Nachlasses sogar einen vierstelligen Betrag) und dauert oft etliche Monate. In der Regel muss der Erbe die Ausfertigung des Erbscheins entweder jeder einzelnen Bank vorlegen oder zuschicken – in der Hoffnung, dass das Dokument zurückkommt.* Oder er muss zunächst auf eigene Kosten beglaubigte Kopien (etwa beim Bürgeramt) erstellen lassen. Zwar kommt man auch an die Einlagen, wenn die Begünstigten ein Testament oder einen Erbvertrag vorlegen (eigenhändig erstellt oder durch einen Notar), und zwar im Original oder unter Umständen in beglaubigter Abschrift. Hinzukommen muss dann freilich laut BGH der Nachweis, dass das Nachlassgericht das Testament eröffnet hat. Allerdings sind die Kreditinstitute durch verschiedene Gerichtsurteile aufgeschreckt und haben Angst, dass sie haften, wenn sie Ersparnisse an den Falschen auszahlen. Wie sollen sie sicher sein, dass es kein späteres Testament mit anderem Inhalt gibt? Nachlassgerichte prüfen dies ausdrücklich nicht, sofern kein Erbschein beantragt wird. "Das muss dann womöglich ein armer Teufel in einer kleinen Bank prüfen, der als einziger Jurist dort kaum Erfahrung mit diesem Rechtsgebiet hat."

Die Angst der Banken

Auch Vollmachten des verstorbenen Kunden werden dort nur mit spitzen Fingern angefasst – egal ob sie für die jederzeitige Verwendung durch eine nahestehende Vertrauensperson ausgestellt worden sind oder als Vorsorgevollmacht erst für den Fall des Ablebens. Selbst wenn solche post- oder transmortalen Berechtigungszeugnisse von einem Notar erstellt wurden, sperren sich die Banken den Fachanwälten zufolge oft, wenn sie nicht auf ihrem hauseigenen Formular ausgestellt worden sind. Einer von ihnen erwog, ob Betroffene bei einer schon vor dem Tod geltenden Bevollmächtigung lieber zunächst lautlos das Konto leerräumen und dann erst die Bank über den Sterbefall informieren sollten. Und auch bei einer Generalvollmacht solle man sicherheitshalber hinzuschreiben, dass sie mit dem Sterbefall nicht erlischt.

Damit nicht genug der Fallen: Wenn es in Erbengemeinschaften "geknallt" hat, wird der Gang zur Bank besonders schwierig, weil die Streithähne dann nicht einen der Ihrigen mit der nötigen Befugnis ausstatten wollen. Jeder muss dann im Extremfall persönlich bei einer bestimmten Filiale der Bank erscheinen und extra dorthin reisen – selbst wenn einer in München, der andere in Hamburg und der Dritte gar in Kanada lebt. "Das nimmt absurde Züge an", so Herzog. Und bei Einvernehmen muss trotz des eigentlich digitalen Zeitalters eine Papierüberweisung per Briefpost im Kreis herumgeschickt werden. Überdies kann es zu einem Wettlauf zwischen einem Bevollmächtigten und den Erben kommen. Selbst Anwälte müssten ihre SteuerID angeben, wenn sie die Angelegenheit regeln sollen.

Anwalt Knauss kann sich ein zentrales Register auf Blockchain-Basis vorstellen, das dadurch Fälschungssicherheit garantiere. Und selbst, wenn man auf traditionelle Technik setzt: Als Vorbild könnte die Bundesnotarkammer gelten, die ein zentrales Testaments- und ein zentrales Vorsorgeregister führt. Diese habe überdies zusammen mit dem Freistaat Bayern schon vor Jahren ein Konzept für ein Blockchain-basiertes Gültigkeitsregister entwickeln lassen – doch der Vorstoß sei verpufft. Sorgen um ihre berufliche Zukunft machten sich die vier Berufsträger jedenfalls nicht: "Gestorben wird immer", sagte einer von ihnen: "Wir arbeiten mit einem nachwachsenden Rohstoff."

*Transparenzhinweis: Satz präzisiert. jja, 19.3.2026, 12.12 Uhr

Redaktion beck-aktuell, Prof. Dr. Joachim Jahn ist ständiger Mitarbeiter von beck-aktuell und der NJW, 19. März 2026.

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