Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Gestaltung des gesetzlichen Musters für eine Widerrufsinformation bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen vorgelegt. Das bisherige Muster soll entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs angepasst werden. Dieser hatte im März entschieden, dass sich die Berechnung der Widerrufsfrist klar und prägnant aus dem Vertrag ergeben muss.
Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge
Beim Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht für Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn sämtliche vertraglichen Pflichtangaben erteilt wurden. Damit Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Widerrufsrecht effektiv wahrnehmen können, müssen Kreditgebende hierüber im Vertrag informieren. Dabei muss die vertragliche Widerrufsinformation auch über die notwendigen Pflichtangaben informieren.
Muster nach EuGH-Vorgaben angepasst
In Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 EGBGB befindet sich eine gesetzliche Musterwiderrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge. Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.03.2020 (Az.:C-66/19, BeckRS 2020, 4278), ist dieses Muster anzupassen. Verbraucherkreditverträge müssten die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist in klarer und prägnanter Form angeben. Dem wurde nunmehr mit dem Gesetzentwurf Rechnung getragen.
Redaktion beck-aktuell, 31. August 2020.
Weiterführende Links
Zum Thema im Internet
Den Referentenentwurf zur Änderung des Musters für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge finden Sie als pdf-Datei auf den Internetseiten des Bundesjustizministeriums.
Aus der Datenback beck-online
Knoll/Nordholtz, Schranken der richtlinienkonformen Auslegung bei Kaskadenverweisen, NJW 2020, 1407
LG Saarbrücken, EuGH-Vorlage zur Auslegung der Verbraucherkreditvertragsrichtlinie im Hinblick auf die Anforderungen an die Klarheit und Prägnanz einer Widerrufsinformation über die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist, WM 2019, 1444
Aus dem Nachrichtenarchiv beck-aktuell
EuGH: Berechnung der Widerrufsfrist muss sich aus Verbraucherkreditvertrag klar und prägnant ergeben, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 26.03.2020, becklink 2015865