Entwurf zur Änderung des Musters der Widerrufsinformation bei Verbraucherdarlehen vorgelegt

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Gestaltung des gesetzlichen Musters für eine Widerrufsinformation bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen vorgelegt. Das bisherige Muster soll entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs angepasst werden. Dieser hatte im März entschieden, dass sich die Berechnung der Widerrufsfrist klar und prägnant aus dem Vertrag ergeben muss.

Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge

Beim Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht für Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn sämtliche vertraglichen Pflichtangaben erteilt wurden. Damit Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Widerrufsrecht effektiv wahrnehmen können, müssen Kreditgebende hierüber im Vertrag informieren. Dabei muss die vertragliche Widerrufsinformation auch über die notwendigen Pflichtangaben informieren.

Muster nach EuGH-Vorgaben angepasst

In Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 EGBGB befindet sich eine gesetzliche Musterwiderrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge. Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.03.2020 (Az.:C-66/19, BeckRS 2020, 4278), ist dieses Muster anzupassen. Verbraucherkreditverträge müssten die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist in klarer und prägnanter Form angeben. Dem wurde nunmehr mit dem Gesetzentwurf Rechnung getragen.

Redaktion beck-aktuell, 31. August 2020.