Im Oktober 2020 wurde das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) reformiert. Danach bedarf es zur ordnungsmäßigen Verwaltung einer Wohnimmobilie ab Dezember 2022 der Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Um eine einheitliche Qualität der Prüfung zur Zertifizierung sicherzustellen, hat das Bundesjustizministerium am 04.06.2021 eine Verordnung auf den Weg gebracht.
IHK-Prüfung oder bestimmte Berufsausbildung erforderlich
Als zertifizierter Verwalter darf sich nach § 26a Abs. 1 WEG Ende 2022 dann nur bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Die auf den Weg gebrachte Verordnung regelt das Prüfverfahren und unter welchen Voraussetzungen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen. Ferner regelt die Verordnung die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ablegung einer Prüfung. Eine Befreiung von der Prüfungspflicht besteht unter anderem bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/frau oder zum Kaufmann/frau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft.
Redaktion beck-aktuell, 8. Juni 2021.
Weiterführende Links
Zum Thema im Internet
Den Referentenentwurf finden Sie auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums hinterlegt.
Aus der Datenbank beck-online
Hügel/Elzer: Die Reform des Wohnungseigentumsrechts durch das WEMoG, DNotZ 2021, 3
Lieder/Pordzik, WEG Reform 2020: Änderungen der Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, ZWE 2021, 105
von Türckheim, Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) 2020, notar 2021, 3
Bruns, Nachbarschutz im Lichte der WEG-Novelle 2020, NZM 2020, 909