Anreize zur Offenlegung krimineller Dopingnetzwerke schaffen
Beim Doping im Sport, insbesondere im Spitzensport, handelt es sich nach der Entwurfs-Begründung des Bundesjustizministeriums in der Regel um geschlossene Strukturen, in denen nur schwer ohne Hilfe von Insiderinformationen ermittelt werden kann. Dies betreffe nicht nur den Bereich des Selbstdopings, sondern sämtliche Verfahren nach dem AntiDopG. Das Ziel sei daher, einen stärker sichtbaren Anreiz für dopende Leistungssportlerinnen und -sportler sowie für die übrigen Täterinnen und Täter nach dem AntiDopG zu schaffen, Informationen über dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, Hintermänner und kriminelle Netzwerke preiszugeben.
Kronzeugenregelung für Dopingvergehen
In Anlehnung an § 31 BtMG soll eine zusätzliche, bereichsspezifische Regelung zur Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (Kronzeugenregelung) als § 4a AntiDopG-E eingeführt werden. Diese Regelung soll Täterinnen und Tätern gut sichtbar und verständlich zeigen, dass Aufklärungs- und Präventionshilfe im Anwendungsbereich des AntiDopG honoriert wird.
Erhöhte Strafen für wahrheitswidrige Angaben
Um einem etwaigen Missbrauch entgegenzuwirken, sollen wahrheitswidrige Angaben, die zur Erlangung einer Strafmilderung oder eines Absehens von Strafe nach der neuen Vorschrift getätigt werden, in § 145d StGB und § 164 StGB erhöhten Strafandrohungen unterworfen werden, wie dies bereits jetzt für den entsprechenden Missbrauch der Kronzeugenregelungen in § 46b StGB und § 31 BtMG der Fall ist.