Schlupfloch bei Weitergabe der Absenkung
Die Änderung betreffe einen Passus, nach dem eine Verpflichtung zur Anpassung der vertraglich vereinbarten Strombezugspreise nur dann bestehe, wenn die EEG-Umlage in die jeweilige Preiskalkulation eingeflossen ist. Das sei kritisiert worden, weil es sich bei der Preiskalkulation um ein Betriebsgeheimnis handelt, das als interner Prozess nicht transparent nachvollziehbar sei und ein Schlupfloch für die Unternehmen bieten könne, um die Senkung zu umgehen.
Schließung durch Regelvermutung
Die geänderte Fassung wolle dies vermeiden, indem sie eine Regelvermutung einführe. Dem § 118 würden die folgenden Absätze angefügt: "Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes in die Kalkulation der Preise eingeflossen ist, es sei denn, der Stromlieferant weist nach, dass dies nicht erfolgt ist." Und: "Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes gemäß Satz 1 Nummer 1 Kalkulationsbestandteil ist, es sei denn, der Stromlieferant weist nach, dass dies nicht erfolgt ist."
AfD stimmte gegen geänderten Entwurf
Die Abgeordneten der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie der Union und der Linken hätten für die Änderung gestimmt, die AfD habe sich enthalten. Anschließend hätten die Abgeordneten der Koalitionsfraktionen, der Fraktionen von Union und der Linken für den so geänderten Gesetzentwurf gestimmt, der heute im Bundestag abschließend beraten werden solle, die AfD-Fraktion habe dagegen gestimmt.