Die 8. Kammer des VG Karlsruhe hat den Verlust des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts eines polnischen Staatsangehörigen bestätigt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte den Verlust festgestellt, nachdem der Mann mehrfach wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verurteilt worden war. (VG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2026 – 8 K 1820/24).
Der Mann wurde in Polen geboren, wuchs dort auf und besuchte bis zur 6. Klasse die Schule. Einen Beruf hat er nicht erlernt. In Deutschland täuschte er über Jahre ältere Menschen und wirkte an bandenmäßig organisierten Enkeltrickbetrügen mit. Er organisierte die Abholung des Geldes der Geschädigten und leitete die Beträge an die anderen Beteiligten weiter. Das LG Mannheim verhängte dafür zuletzt eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Der Mann befand sich seit 2021 in Haft, zuletzt in einer Entziehungsanstalt.
Verlustfeststellung: Gefahr für öffentliche Sicherheit
Im Anschluss an die Verurteilung stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Verlust des Rechts auf Einreise- und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland fest. Daneben drohte es dem Mann die Abschiebung nach Polen an und ordnete Einreise- und Aufenthaltsverbote an, die es auf fünf Jahre befristete.
Dagegen klagte der Mann vor dem VG Karlsruhe. Diese Klage wies das Gericht jetzt zurück, weil die Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung vorliegen. Aus dem persönlichen Verhalten des Mannes ergebe sich nach wie vor eine das Grundinteresse berührende, gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
"Ich kenne niemanden, der nicht kriminell ist"
Die Kammer sah trotz einer erfolgreich abgeschlossenen Therapie eine erhebliche Rückfallgefahr für schwerwiegende Betrugsstraftaten. Der Mann habe insbesondere selbst erklärt, er kenne "niemanden, der nicht kriminell" sei. Zudem bewertete das Gericht die Nähe zu Personen, die an früheren Taten beteiligt waren oder Kontakte ins Milieu pflegten, als Risiko. Diese Verbindungen könnten den Weg zurück in die kriminellen Strukturen erleichtern. Die gewerbs- und bandenmäßig begangenen Taten seien im Rahmen eines kriminellen Netzwerks erfolgt, hinter dem der Goman-Clan stehe.
Auch finanzielle Faktoren spielten eine Rolle. Der Mann erzielte früher Einnahmen zwischen 10.000 und 15.000 Euro im Monat. Seine aktuelle Tätigkeit als Reinigungskraft erreiche diese Beträge nicht annähernd. Nach Ansicht des Gerichts könne dieser Unterschied zusammen mit hohen Schulden einen starken Anreiz bieten, erneut kriminelle Wege zu gehen.
Die Kammer verwies zudem auf eine frühe Drogenabhängigkeit. Der Mann konsumierte bereits als Jugendlicher Marihuana, später Kokain und Alkohol. Diese lange Vorgeschichte deute darauf hin, dass Rückfälle in alte Verhaltensmuster möglich blieben.
Video-Telefonie für Kontakt zur deutschen Tochter ausreichend
Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Mann mehrere Kinder in Polen und eine fünfjährige Tochter mit deutscher Staatsangehörigkeit. Die Richterinnen und Richter sahen dennoch die Möglichkeit, den Kontakt auch zum deutschen Kind aufrechtzuerhalten. Sie verwiesen auf Video-Telefonie und mögliche Besuche von Mutter und Tochter in Polen.
Für eine Rückkehr nach Polen erkannte die Kammer tragfähige Anknüpfungspunkte. Der Mann habe sich vor seiner Inhaftierung regelmäßig dort aufgehalten und verfüge weiterhin über Angehörige im Land. Die Richterinnen und Richter sahen daher eine realistische Chance, dass der Mann wieder in Polen Fuß fassen könne.
Parallel zur Verlustfeststellung legte das Regierungspräsidium ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von fünf Jahren fest und drohte dem Mann die Abschiebung nach Polen an. Die Kammer hielt dieses Vorgehen für angemessen, weil die Behörde die Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar berücksichtigte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Mann kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung durch den VGH Baden-Württemberg beantragen.


