Energieversorger muss Auskunft über unlauter erlangte Gewinne erteilen

Der Energieversorger ExtraEnergie muss der Verbraucherzentrale Sachsen Auskunft darüber erteilen, welche Gewinne er seit 2014 aufgrund einer rechtswidrigen Preiserhöhungsmitteilung an Verbraucher vereinnahmt hat. Ein entsprechendes Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf habe das Oberlandesgericht Düsseldorf jetzt in einem Gewinnabschöpfungsverfahren ganz überwiegend bestätigt, so die Verbraucherschützer.

Intransparente und daher unwirksame Preiserhöhungen

Hintergrund seien Preiserhöhungen, die ExtraEnergie in einer seitenlangen allgemeinen E-Mail angekündigt habe, erläutert die Verbraucherzentrale. Dem Energieanbieter sei in 2015 und 2016 gerichtlich untersagt worden, sich auf diese Preiserhöhungen zu berufen. Denn die Ankündigungen seien nicht transparent und daher unwirksam gewesen.

Durch Verstöße erzielte Gewinne abschöpfen

Ziel des jetzigen Verfahrens sei, dass ExtraEnergie die Gewinne herausgibt, die das Unternehmen durch die unzulässigen Preisänderungsmitteilungen eingespielt hat, so Claudia Neumerkel, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Sachsen. Der gesetzliche Gewinnabschöpfungsanspruch solle unter anderem präventiv Wettbewerbsverstöße im Interesse aller Verbraucher und Marktteilnehmer verhindern. Der durch unlauteres Handeln erlangte Gewinn werde an die Bundeskasse abgeführt.

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

Das OLG Düsseldorf hat laut Verbraucherzentrale in der Auskunftsstufe des Gewinnabschöpfungsverfahrens nicht nur ein vorsätzliches Handeln von ExtraEnergie bejaht, sondern zudem noch weitere Preisanpassungs-E-Mails des Unternehmens aus dem Zeitraum 2015 bis 2017 als unwirksam erachtet. Die Revision sei nicht zugelassen worden. Dagegen hätten beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2021 - I-20 U 63/19

Redaktion beck-aktuell, 5. Juli 2021.