Impfpflicht seit März 2020 in Kraft
Zum stärkeren Schutz vor hoch ansteckenden Masern gilt seit dem 01.03.2020 eine Impfpflicht für Kinder in Kitas und Schulen. Eltern müssen nun vor der Aufnahme nachweisen, dass ihre Kinder geimpft sind. Für Kinder, die schon zur Kita oder zur Schule gehen, muss der Nachweis bis zum 31.07.2021 erfolgen. Bei Verstößen drohen bis zu 2.500 Euro Bußgeld. Greifen soll die Impfpflicht auch für Lehrkräfte und Erzieherinnen sowie für Personal in medizinischen Einrichtungen wie Kliniken. Ebenfalls Pflicht werden Masern-Impfungen außerdem für Bewohner und Mitarbeiter in Asyl-Unterkünften.
Auch Kinderärzte kündigen Klage an
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um vier Familien aus Hessen, Sachsen und Schleswig-Holstein. In zwei Fällen, in denen die Eltern nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren müssen und für die die Kinderbetreuung existenziell ist, wurden Eilanträge beantragt. Weitere Verfassungsbeschwerden sind in Vorbereitung – darunter von Familien, deren Kinder im Sommer 2020 in die Schule kommen. Auch eine Kinderärztin aus Sachsen und ein Kinderarzt aus Baden-Württemberg wollen klagen: wegen des staatlichen Eingriffs in das Arzt-Patienten-Verhältnis.
Eltern wenden sich gegen Koppelung der Impfpflicht an Kita-Zugang
Die Eltern werden von der "Initiative freie Impfentscheidung" und dem Verein "Ärzte für individuelle Impfentscheidung e. V." unterstützt. Sie monieren: Eltern, die sich gegen die Masernimpfung entscheiden oder erst später impfen wollten, werde jede Möglichkeit einer externen Betreuung ihrer Kinder genommen. Die Koppelung der Impfpflicht an den Kita-Zugang sei eine unverhältnismäßige Belastung, sagte ihr Vertreter Rixen. Es gebe – anders als bei Pocken – bei Masern keine akute Bedrohungslage, in Deutschland bereits eine sehr hohe Impfungsrate und vergleichsweise wenige Erkrankungen.
Mehrfach-Impfstoff bedingt Ausweitung der Impfpflicht
Auch sei der Impfzeitpunkt "der weltweit früheste und durch wissenschaftliche Studien nicht ausreichend gerechtfertigt". Kritisiert wird auch, dass es in Deutschland keinen Einzelimpfstoff nach dem Beispiel der Schweiz gegen Masern gibt, sondern nur Mehrfach-Impfstoff (Masern, Mumps und Röteln oder Masern, Mumps, Röteln und Windpocken). Damit schließe das Gesetz die Impfung gegen Mumps und Röteln sowie eventuell auch gegen Windpocken ein. "Somit entscheiden die Impfstoff-Hersteller über die Ausgestaltung der Impfpflicht", so die Beschwerdeführer.
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend gemacht
Das Gesetz verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz. So gelte die Impfpflicht nur für neue Kita-Kinder, Bestandskinder hätten aber noch eine Frist bis Juli 2021. Eine Ungleichbehandlung sei es auch, dass ein Kita-Kind und ein Kind bei einer Tagesmutter geimpft werden müssten – ein Kind, das von der Tagesmutter in den Räumen der Eltern betreut wird, hingegen nicht. Wann das Bundesverfassungsgericht über die Eilanträge und die Verfassungsbeschwerden entscheidet, ist noch nicht absehbar.