Die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Fachgerichtsbarkeiten nutzen den elektronischen Rechtsverkehr bereits: Seit 01.01.2022 müssen Dokumente elektronisch eingereicht werden. "Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs am BVerfG ist ein wichtiger Schritt, um den digitalen Rechtsstaat noch sichtbarer zu machen", betonte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP), dessen Entwurf das Kabinett am Mittwoch beschloss.
Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts werden nach der Neuregelung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs auch in Verfahren vor dem BVerfG verpflichtet. Bürger, Organisationen, Verbände und Unternehmen sowie andere Verfahrensbeteiligte können vom elektronischen Zugang Gebrauch machen, müssen dies aber nicht.
Die §§ 23a bis 23e BVerfGG sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die sichere elektronische verfahrensbezogene Kommunikation mit dem BVerfG bilden. Danach können in den verfassungsgerichtlichen Verfahren Dokumente auch auf elektronischem Weg rechtswirksam eingereicht sowie seitens des BVerfG Dokumente elektronisch zugestellt werden.
Im Interesse der Einheitlichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs folgen die Pläne im Wesentlichen den bereits bestehenden Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr in der Zivilprozessordnung und den vergleichbaren Regelungen der anderen Fachprozessordnungen. Es soll damit auch an die bereits bestehende Infrastruktur angeknüpft werden.
Der Entwurf sieht auch Vorkehrungen für die elektronische Aktenführung durch das BVerfG vor und eröffnet für bestimmte Forschungsvorhaben die Möglichkeit früherer Einsichtnahme in Altunterlagen des BVerfG. Das Gesetz soll zum Monatsanfang des vierten Monats nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.