Einzelner Bürger kann Bau von Elektroautos mit Batterien nicht verbieten lassen

Als einzelner Bürger kann man einem Autohersteller nicht zivilrechtlich vorschreiben, wie er Elektroautos baut. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandgerichts Braunschweig vom 13.03.2020 hervor. Da die streitige Frage im Ergebnis alle Autohersteller betreffe, falle sie in die Zuständigkeit des Gesetz- und Verordnungsgebers, betonte das Gericht. Der Bundesgerichthof hat die Entscheidung am 18.06.2020 bestätigt.

Antragsteller befürchtet große Klima- und Gesundheitsschäden

Der Antragsteller wollte es der Volkswagen AG durch einstweilige Verfügung verbieten lassen, Elektroautos mit Batterien als Energiespeicher zu bauen. Seiner Auffassung nach drohen durch die Batterieherstellung große Klima- und Gesundheitsschäden; stattdessen solle die benötigte Energie im Auto durch wasserstoffbetriebene Generatoren erzeugt werden. Das Landgericht Braunschweig wies seinen Antrag zurück.

Beschwerde bereits unzulässig

Das OLG Braunschweig bestätigte diese Entscheidung. Die Beschwerde des Antragstellers sei bereits unzulässig, weil er sie ohne Rechtsanwalt eingelegt habe. Prozesskostenhilfe stehe dem Antragsteller ebenfalls nicht zu. Ob seine technischen und politischen Ausführungen zutreffend seien, sei nicht entscheidend. Er könne jedenfalls durch eine zivilprozessuale Maßnahme nicht bestimmen, ob batteriebetriebene Elektrofahrzeuge generell gebaut und verkauft werden dürften oder nicht. Denn das beträfe im Ergebnis alle Autohersteller und falle damit in die Zuständigkeit des Gesetz- und Verordnungsgebers. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit einem weiteren Prozesskostenhilfeantrag, den der BGH inzwischen zurückgewiesen hat.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.03.2020 - 9 W 13/19

Redaktion beck-aktuell, 15. Juli 2020.