Einwohnermeldeamt darf Bußgeldbehörde zur Fahreridentifizierung Foto überlassen

Zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit darf das Einwohnermeldeamt der Bußgeldstelle auf Aufforderung ein Pass- oder Personalausweisfoto des vermutlichen Fahrers zur Fahreridentifizierung übersenden. Dies stehe insbesondere im Einklang mit den Regelungen des Pass- beziehungsweise Personalausweisgesetzes, so das Oberlandesgericht Koblenz. Der Beschluss vom 02.10.2020 ist rechtskräftig.

Herausgabe des Personalausweisfotos moniert

Gegen den Betroffenen war in erster Instanz eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden, weil er – bei Vorliegen einschlägiger Voreintragungen -– außerhalb der geschlossenen Ortschaft die zulässige Geschwindigkeit um 31 km/h überschritten hatte. Mit seiner gegen diese Verurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde hat er unter anderem gerügt, dass die Bußgeldbehörde vor Erlass des Bußgeldbescheides sein Personalausweisfoto zur Fahreridentifizierung beim Einwohnermeldeamt angefordert habe. Die hierauf erfolgte Herausgabe des Personalausweisfotos verstoße gegen das Gesetz, weshalb das Verfahren einzustellen sei.

Wille des Gesetzgebers maßgeblich

Dieser Rechtsansicht tritt das OLG Koblenz entgegen. Das Foto habe nach den Regelungen des Personalausweisgesetzes an die Bußgeldbehörde herausgegeben werden dürfen. Entscheidend sei hierbei der im Gefüge der gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, dass bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Übermittlung von Lichtbildern durch die Pass- und Personalausweisbehörden an die Bußgeldbehörden zulässig sein soll. Soweit abweichend hiervon nach dem Wortlaut der Vorschriften (§ 24 Abs. 2 PAuswG und § 22 Abs. 2 PaßG) die Voraussetzungen, unter denen Pass- beziehungsweise Personalausweisbehörden Daten – also auch Fotos - übermitteln dürfen, enger gefasst seien, stehe dies einer Herausgabe des Pass- beziehungsweise Personalausweisfotos daher nicht entgegen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2020 - .10.2020 3 OWi 6

Redaktion beck-aktuell, 18. November 2020.

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