Einstellung bei Polizei trotz Löwenkopf-Tätowierung auf Brust möglich

Ein auf die Brust tätowierter Löwenkopf steht einer Einstellung bei der Polizei nicht entgegen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden. Es verpflichtete das Bundesland per Eilbeschluss, einen entsprechend tätowierten Einstellungsbewerber für den Polizeivollzugsdienst vorläufig weiterhin am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen. Dem Löwenkopf-Tattoo komme kein Inhalt zu, der die Grundsätze der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Frage stelle.

Einstellung wegen charakterlicher Zweifel abgelehnt

Der Einstellungsbewerber hatte bereits das Testverfahren erfolgreich durchlaufen, als seine Einstellung mit der Begründung abgelehnt wurde, es bestünden Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Der Zähne fletschende Löwenkopf wirke angriffslustig und aggressiv auf den Betrachter, er vermittle einen gewaltverherrlichenden Eindruck, der sich nicht mit dem an einen Polizeivollzugsbeamten gestellten Anforderungsprofil vereinbaren lasse.

Gerichte stellen sich auf Seite des Bewerbers

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat demgegenüber entschieden, die circa 22 x 18 Zentimeter große Tätowierung des Antragstellers könne seiner Einstellung nicht entgegengehalten werden. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen hatte keinen Erfolg.

OVG: Tätowierung nicht in jedem Fall irrelevant

Zwar könnten Zweifel an der charakterlichen Eignung berechtigt sein, so das OVG, wenn Art und Inhalt vorhandenen Körperschmucks auf eine innere Einstellung oder Gesinnung des Bewerbers schließen lassen, die mit den Grundpflichten eines Beamten nicht mehr vereinbar ist. Das sei insbesondere der Fall, wenn der Bewerber nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Die Löwenkopftätowierung des Antragstellers lasse jedoch für sich genommen keinen Schluss auf eine in diesem Sinne bedenkliche Einstellung zu, so das OVG weiter.

Gewaltverherrlichende Einstellung nicht aus Löwenkopf-Tattoo ableitbar

Der fein konturierten, realitätsgetreuen Abbildung eines männlichen Löwenkopfes in brüllender Manier komme kein in ihrem Deutungsgehalt eindeutiger, die Grundsätze der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Frage stellender Inhalt zu. Angesichts der Intensität des mit der Ablehnung verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit bedürfe es weiterer Anhaltspunkte, um aus dem vom Antragsteller gewählten Motiv auf eine Eignungszweifel begründende, hier insbesondere gewaltverherrlichende Einstellung seiner Person schließen zu können. An solchen fehle es hier jedoch. Der Antragsteller habe eine gewaltverherrlichende Einstellung dementiert und auf im Zusammenhang mit seiner Trainertätigkeit erworbene soziale Kompetenzen hingewiesen. Für ihn stehe der Löwe für Stärke, Mut und Macht.

OVG Münster, Beschluss vom 12.05.2020 - 6 B 212/20

Redaktion beck-aktuell, 14. Mai 2020.