Französische Datenschutzbehörde sieht Einsatz von Google Analytics als Verstoß gegen DS-GVO

Die Verwendung von Google Analytics, einem Trackingtool, das der Datenverkehrsanalyse von Webseiten dient, ist nicht mit der DS-GVO vereinbar. Dies gilt nach einer Entscheidung der französischen Datenschutzbehörde CNIL immer dann, wenn das Tool auf Webseiten mit europäischen Besuchern zum Einsatz kommt, wie der Branchendienst "heise.de" berichtet. 

Website-Betreiber soll anderes Tool nutzen

Die von Google ergriffenen Schutzmaßnahmen reichen nach dieser Entscheidung nicht aus, um zu verhindern, dass US-Geheimdienste Zugriff auf die erhobenen Daten haben. Daher verstoße der Einsatz des Programms gegen die Regelungen der DS-GVO zur Datenübermittlung. Im zugrunde liegenden Fall habe die CNIL den Betreiber einer französischen Webseite angewiesen, künftig ein anderes Tool für die Webanalyse zu nutzen, sodass keine persönlichen Daten mehr in die USA transferiert würden, so "heise.de" weiter. Es böten sich Dienste an, die mit anonymen statistischen Daten arbeiten.

Hintergrund: "Privacy Shield" gekippt

Hintergrund ist das Schrems-II-Urteil vom Juli 2020 (NJW 2020, 2613), mit dem der EuGH den "Privacy Shield" gekippt hatte. Dieses US-EU-Schutzschild gewährleiste bei Übertragungen personenbezogener Daten in die USA  kein angemessenes Datenschutzniveau, so die EU-Richter. Auch die österreichische Datenschutzbehörde DSB habe im Januar 2022 bereits ähnlich wie die CNIL entschieden, so "heise.de". Die niederländische Datenschutzbehörde habe einen Beschluss gegen Google Analytics angekündigt. In fast allen Mitgliedstaaten seien Musterbeschwerden anhängig, die der Jurist Max Schrems und sein Datenschutzverein Noyb nach der EuGH-Entscheidung eingereicht hätten.

Redaktion beck-aktuell, 11. Februar 2022.