Einigung zu Verbandsklagerecht lässt auf sich warten

Nachdem die EU-Kommission gegen Deutschland wegen fehlender Möglichkeiten für gemeinsame Klagen von Verbrauchern ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, dringt Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) auf eine baldige Einigung mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Man befinde sich in Gesprächen, aber es gebe noch keine konkreten Verabredungen, so eine Ministeriumssprecherin.

EU-Regeln noch nicht umgesetzt

Die EU-Kommission hatte Ende Januar ein Verfahren gegen Deutschland und zahlreiche andere EU-Staaten eingeleitet, weil sie die Möglichkeit zur Verbandsklage noch nicht geschaffen haben. Die entsprechenden Regeln traten im Dezember 2020 EU-weit in Kraft, anschließend hatten die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen und die EU-Kommission darüber zu informieren. Dies ist aber nicht in allen Staaten geschehen. Deutschland und andere säumige Staaten haben nun zwei Monate Zeit, die Bedenken der Kommission aus dem Weg zu räumen. Andernfalls kann sie den nächsten Schritt des Verfahrens einleiten. Am Ende könnte eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof stehen.

Anforderungen an die Klagebefugnis von Verbänden strittig

Da die Umsetzungsfrist für die EU-Richtlinie bereits abgelaufen sei, lege das Justizministerium großen Wert darauf, die Ressortabstimmungen zügig zu Ende zu führen, betonte die Sprecherin. Auf die von Verbraucherschutzministerin Steffi Lemke (Grüne) angemahnten Änderungen an dem bereits im September vom Justizministerium vorgelegten Entwurf will Buschmann bislang jedoch nicht eingehen. Strittig sind unter anderem die Anforderungen an die Klagebefugnis von Verbänden. Das Verbraucherschutzministerium findet, das die in Buschmanns Entwurf vorgesehenen Hürden hier zu hoch sind. Dem Vernehmen nach besteht das Justizministerium jedoch weiterhin darauf, dass klageberechtigte Verbraucherverbände als Mitglieder mindestens zehn Verbände oder 350 Menschen haben müssen.

Uneinigkeit auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Klageanmeldung

Buschmann findet außerdem, dass Verbraucher ihre Ansprüche spätestens am Tag vor der ersten mündlichen Verhandlung zum Verbandsklageregister anmelden müssen - auch damit Unternehmen abschätzen können, was sie ein möglicher Vergleich kosten würde. Lemke will dagegen, dass man sich auch zu einem späteren Zeitpunkt noch anschließen kann. Bei Verbandsklagen können bestimmte Institutionen wie Verbraucherverbände stellvertretend für Geschädigte gegen Unternehmen auf Unterlassung und Schadenersatz klagen. So können Verbraucher ihre Rechte in Fällen wie dem VW-Abgasskandal besser durchsetzen.

Redaktion beck-aktuell, 10. Februar 2023 (dpa).