Finanzhilfen des Bundes sollen kommunale Bildungsinfrastruktur leistungsfähiger machen
Danach könnte der Bund den Ländern künftig Finanzhilfen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Auch unmittelbar damit verbundene und befristete Aufgaben der Länder und Gemeinden könnten nach der vorgeschlagenen Neufassung des Art. 104c GG finanziert werden. Die im Bundestagsbeschluss von Dezember 2018 enthaltene und umstrittene Formulierung, die Finanzhilfen "zur Sicherstellung der Qualität und der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens" zu gewähren, wurde gestrichen.
Kontrollrechte des Bundes über Verwendung der Gelder geklärt
Bei den bis zuletzt streitigen Kontrollrechten des Bundes über die Verwendung der Gelder erreichte der Vermittlungsausschuss ebenfalls eine Einigung. Nach seinem Vorschlag dürfte die Bundesregierung im Bildungsbereich von den Ländern Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen, um die zweckentsprechende Mittelverwendung zu gewährleisten. Im Übrigen bleiben die in dem Bundestagsbeschluss enthaltenen Kontrollrechte unverändert.
Regelung zu Beteiligung der Länder in gleicher Höhe gestrichen
Ein weiterer Aspekt des Kompromissvorschlages betrifft die finanzielle Beteiligung der Länder an den künftigen Bundesprogrammen im Bildungsbereich, sozialen Wohnungsbau und zur Förderung des öffentlichen Nahverkehrs. Hierzu bestimmt der vorgeschlagene Art. 104b GG, dass die Mittel des Bundes zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt werden. Der vom Bundestag beschlossene Gesetzestext sah vor, dass sich die Länder immer in gleicher Höhe wie der Bund beteiligen müssen.
Noch erforderlich: Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat
Der Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses muss nun noch von Bundestag und Bundesrat jeweils mit Zwei-Drittel-Mehrheit bestätigt werden. Der Bundestag soll bereits am 21.02.2019 entscheiden. Der Bundesrat wird in seiner nächsten Sitzung am 15.03.2019 über den Einigungsvorschlag abstimmen.