Denn das BVerfG habe 2018 die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt (Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11/14u. a.), erläutert der Pressedienst des Bundestages. Ab 2025 würden daher die Einheitswerte nicht mehr fortgeführt, so dass keine aktualisierte Grundlage mehr bestehe, um zu ermitteln, wann ein Hof im Sinne der HöfeO vorliege und wie sich die Abfindung der weichenden Erben errechne.
Um die HöfeO über den 31. Dezember 2024 hinaus auf eine taugliche Berechnungsmethode umzustellen, würden die Werte in den Paragrafen 1 und 12 HöfeO angepasst, heißt es in einem Gesetzentwurf, den die Regierung am Mittwoch präsentierte. Ziel der Reform sei es, nach Abschaffung des Einheitswerts einen Hofwert festzulegen, der für die Betroffenen leicht und mit möglichst geringen Transaktionskosten ermittelbar ist und der dabei einerseits den Fortbestand des Betriebs nicht gefährdet und andererseits den weichenden Erben eine angemessene Abfindung gewährt.
Bei der Höfeordnung handelt es sich um partielles Bundesrecht, das in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt und das ein Anerbenrecht für die Übergabe (unter Lebenden oder im Erbfall) von Höfen vorsieht, die im Eigentum einer Einzelperson oder von Ehegatten sind. Die HöfeO ist in der landwirtschaftlichen Bevölkerung der Länder, in denen sie gilt, fest verwurzelt und reiht sich in eine lange Tradition von Anerbenrechten ein, berichtet die Bundesregierung.